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Barzahlungsverbot und Steuererhöhungen in Spanien und auf den Balearen

Wenn Sie bereits genug von Steuererhöhungen, Änderungen, Anpassungen, etc haben sollten Sie jetzt nicht weiter lesen.

Alle anderen Interessierten muss ich leider auf erfolgte Steueränderungen in Spanien und die geplanten Steuererhöhungen auf den Balearen hinweisen. Sollten Sie in Spanien generell investiert haben oder dies planen ist es ratsam nachfolgende Steueränderungen zu kennen und im Auge zu behalten. Wie immer beschränke ich mich auf die Themen die nichtresidente Investoren unmittelbar betreffen.

Am 30.10.2012 überraschte uns das spanische Parlament mit einem so gut wie nicht diskutierten und zum 31.10.2012 in Kraft getretenen neuen Gesetz zum „Kampf gegen den Steuerbetrug“. Dieses Gesetz hat es auch für Ausländer in sich:

  • Barzahlungen in denen mindestens ein Gewerbetreibender involviert ist und die 2.500,00 EUR im Falle von Residenten und 15.000,00 EUR im Falle von Nichtresidenten übersteigen, werden penalisiert. Das Limit bezieht sich stets auf eine Leistung oder Warenlieferung. Somit sind auch die Anzahlungen Teil der festgelegten Höchsgrenze pro Rechtsgeschäft. Sollten Sie also Rechnungen in dieser Höhe in Zukunft zahlen, oder dem Finanzamt später nachweisen wollen, dass Sie vorgelegte Rechnungen auf diese Art und weise gezahlt haben, um z.B. die Steuerlast beim Verkauf der Immobilie zu drücken, könnten Sie mit einem Bußgeld in Höhe von 25% des in bar gezahlten Betrages belegt werden. Das Finanzamt kann sowohl vom Gewerbetreibenden als auch vom Zahlenden das Bußgeld einfordern. Barzahlungen in ein Konto einer Kreditanstalt sind zurzeit noch nicht betroffen. Befreien kann man sich vom drohenden Bußgeld wenn man innerhalb von drei Monaten nach der Zahlung Selbstanzeige beim Finanzamt stellt. Die Verpflichtung zur Meldung von Barzahlungen besteht unter anderem bei Behörden oder auch durch den Notar sollten dieser von Barzahlungen Kenntnis erlangen. 
  • Denken Sie daran sich in Spanien niederzulassen? Dann müssen Sie wissen, dass das spanische Finanzamt ab sofort von Ihnen verlangen wird Ihre weltweiten Vermögensverhältnisse offen zu legen. Dazu zählen unter anderem Bankkonten in denen Sie Inhaber sind oder über die Sie eine Vollmacht haben (die der Kinder), Anteile und Mitgliedschaften an Gesellschaften, Versicherungen, Aktien, etc.. Das „Vergessen“ oder Auslassen von Daten wird mit einer Sanktion von mindestens 5.000,00 EUR pro Information oder mindestens 10.000,00 EUR für mehrere Datensätze verhängt. Sollte das Finanzamt darüber hinaus auch davon ausgehen, dass hier Einkommen nicht ordnungsgemäß erklärt wurden, droht eine Nachversteuerung von bis zu 52% nebst 150% Bußgeld auf den Steuerbetrag. 
  • Sollten Sie neu bauen, oder ihre neue Villa bauen lassen oder diese umbauen oder umbauen lassen, müssen Sie wissen, dass ab sofort alle Subunternehmer und auch Ihr Generalauftragnehmer keine Mehrwertsteuer mehr berechnen wird. Die Pflicht zur Abführung der Mehrwertsteuer obliegt nunmehr dem Bauträger, also Ihnen. Mit dieser Maßnahme soll dem weit verbreiteten Mehrwertsteuerbetrug, in dem der Bauträger die berechnete Mehrwertsteuer erstattet bekommt diese aber vom Rechnungssteller nie abgeführt wurde, ausgeschlossen oder zumindest bekämpft werden. Ein Vorteil für Sie besteht zumindest darin, dass die abzuführende Mehrwertsteuer sofort gegen den Erstattungsbetrag verrechnet werden kann. Letzteres setzt voraus, dass Sie am Mehrwertsteuerverfahren teilnehmen, z.B., über die Zwischenschaltung einer S.L. (spanische GmbH). Dann entfiele ab sofort auch die Zwischenfinanzierung der Mehrwertsteuer. In anderen speziell geregelten Fällen kann die Mehrwertsteuererstattung nur dann erfolgreich durchgeführt werden, wenn der Antragsteller die tatsächliche Abführung der Steuer vorher nachgewiesen hat. 
  • Auch bei Immobiliengesellschaften gibt es erhebliche Neuerungen. Wegen einer Änderung des spanischen Wertpapiergesetzes ist es ab sofort nicht mehr möglich, bis zu 50% der Gesellschaftsanteile pauschal steuerfrei zu veräußern. Das heißt, die Gesellschaft mit einem nur aus Immobilien bestehenden Vermögen ohne real existierende Aktivität kann nun nicht mehr steuerfrei übertragen werden. Ausnahmen bestehen nur, wenn durch die Parteien nachgewiesen werden kann, dass die Übertragung nicht zur Steuerverkürzung diente und/oder wenn das Vermögen der Gesellschaft Teil der Aktivität der S.L. ist. Die steuerfreie Übertragung soll also nur noch dann möglich sein, wenn die Gesellschaft nachweislich einer Aktivität nachgegangen ist und nicht nur rein vermögenshaltend war. Werden Gesellschaftsanteile bei Patrimonialgesellschaften übertragen fällt ab sofort Grunderwerbssteuer oder Mehrwertsteuer, sollte die Übertragung durch einen Gewerbetreibenden erfolgen, an. Gleiches gilt wenn die Mehrheit der Stimmanteile einer Gesellschaft durch eine Kapitalerhöhung erlangt werden.

Änderungen auf den Balearen in Sicht

Weiteres Übel droht nun ebenso durch das Balearenparlament. Trotz erheblicher Sparanstrengungen und Touristenfluten im Jahre 2012 haben es die Balearen nicht geschafft, sich aus dem Würgegriff der Verschuldung zu befreien. Letzte Woche präsentierte nun das Parlament in Palma de Mallorca neue Vorschläge zu einer umfassenden Fiskalreform. Allein die Vorschläge haben es in sich und sollten weiter beobachtet werden.

  • Ab sofort, also für das Jahr 2012, möchten die Balearen die Vermögenssteuer erheben. Damit dürfte auch das letzte Wahlversprechen des neuen balearischen Ministerpräsidenten Ramon Bauzá gebrochen worden sein. Er sagte im Wahlkampf zu, die Balearenbevölkerung von dieser Steuer zu verschonen. Die Vermögenssteuer soll anfänglich nur für die Jahre 2012 und 2013 erhoben (zahlbar 2013 und 2014) werden. Freibeträge stehen noch nicht fest, dürften sich aber an den staatlich verordneten in Höhe von 700.000,00 EUR Vermögen und 300.000,00 EUR für den Erstwohnsitz orientieren. Der Steuersatz dürfte bei 0,2%-2,5% liegen.
  • Auch in Sachen Übertragungssteuern bei Grunderwerb scheint es wieder nach oben zu gehen. Diese Steuer wurde erst im April 2012, mit Wirkung zum 01. Mai 2012, verändert. Nun droht, dass der Einstiegssteuersatz von 7% bei Immobilien bis 300.000,00 EUR auf 8% steigen soll. Auch wird die Erhöhung des Höchstsatzes von derzeit 10% ab 2013 in Erwägung gezogen.
  • Ebenso wird einen Erhöhung der Stempelsteuer beraten. Diese Steuer fällt bei verschiedenen Rechtsgeschäften an. Hierzu zählen Hypotheken, die Liquidation von Gesellschaften, Neubauerklärungen, die Schaffung von horizontalem Eigentum, oder Immobilienkäufen unter Anwendung der Mehrwertsteuer z.B. bei Neubauten oder dem Kauf von bebaubaren Grundstücken. Die Stempelsteuer soll von derzeit 1% auf 1,2% steigen.
  • Die Balearen möchten darüber hinaus eine Umweltsteuer einführen, die auch nichtresidente Investoren direkt betreffen wird. So sollen ab 2013 wegen der „negativen Beeinflussung der Umwelt“ besteuert werden:
  1. alle Verpackungen für Getränke
  2. die Nutzung von Mietfahrzeugen
  3. große Einkaufsflächen und Einkaufscenter
  4. das Abwasser der Haushalte gemäß des tatsächlichen Verbrauchs. Derzeit wird das Abwasser pauschal, also verbrauchsunabhängig, besteuert.

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
C/Can Arboç, n° 1 – bajos · 07002 Palma de Mallorca
Email: info@lexjahnel.com · Web: http://www.lexjahnel.de

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