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spanisches Verfahrensrecht in Immobilienzwangsversteigerungen unvereinbar mit EU Recht

Heute könnte einer der Tage sein, der in die neuere Rechtsgeschichte Spaniens eingehen wird. Dem EU – Gerichtshof sei Dank.

Seit Jahren kämpfen Verbraucher wegen unfairer Klauseln in Hypothekenverträgen gegen Banken. Zumeist endete der Kampf David gege Goliath ergebnislos. Hatte die Bank ein Darlehen gekündigt und begann mit der Versteigerung der Immobilie, sah spanisches Zwangsversteigerungsrecht keine Möglichkeiten vor, diese Versteigerung auszusetzen oder aufzuschieben, wenn der Schuldner eine Rechtsverletzung durch Knebelverträge oder unfaire Darlehensklauseln reklamierte. Selbst wenn die Betroffenen nach jahrelangem Rechtsstreit später obsiegten, hatten sie in fast allen Fällen bereits ihre Immobilie an die Bank verloren und saßen buchstäblich wohnungslos auf der Straße.

Heute hat der EU Gerichtshof genaue diese Praxis als unvereinbar mit EU Recht klassifiziert. Nach Meinung des Gerichtshofs muss eine Möglichkeit bestehen, eine gerichtliche Zwangsmaßnahme solange auszusetzen, solange nicht einwandfrei feststeht, dass der der Versteigerung zugrunde liegende Vertrag auch vereinbar mit nationalem und übernationalem Recht ist.

Die Folge dieses Urteils wird sein, dass spanische Richter nunmehr die Möglichkeit haben, eine Immobilienzwangsversteigerung bis zu einer Entscheidung auszusetzen, soweit sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Hypothekendarlehens oder einzelner Klauseln hierin haben. Bis zu einem Endurteil über das Darlehen können die Betroffenen so zumindest in ihren Wohnungen verbleiben. Eine übrigens seit Jahren durch spanische Politiker versprochene Maßnahme, die jedoch nie wirklich umgesetzt wurde.

Wegen des verstopften spanischen Gerichtswesens können hier schnell ein paar Jahre ins Land gehen in denen die Bank weder die Immobilie verwerten kann noch Geld aus Mieteinnahmen oder Zinsen bekommt. Auch werden bereits wartende Investoren nun nicht mehr so schnell und leicht an schmackhafte spanische Immobilienhappen kommen wie sie es sich vielleicht gewünscht haben.

Vor allem überhöhte Verzugszinsen und eine kaum anfechtbare einseitige Festlegung des offenen Darlehenssaldo durch die Bank waren in den Fokus der EU Richter geraten. Wenden die betroffenen Schuldner nun im Vollstreckungsverfahren ein, dass die Klauseln über vereinbarte Verzugszinsen unfair oder missbräuchlich waren, können sie die Aussetzung der Versteigerung und auch Räumung der Immobilie bis zu einer Entscheidung hierzu erreichen. Da überhöhte Verzugszinsen standartisiert in allen spanischen Hypothekendarlehen vereinbart wurden, dürfte das Urteil Schockwellen durch die spanische Bankenlandschaft schicken.

Für fleissige Leser habe ich hier das Urteil im Original eingefügt: (Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=135024&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1140670)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

14. März 2013(*)

„Richtlinie 93/13/EWG – Verbraucherverträge – Hypothekendarlehen – Hypothekenvollstreckungsverfahren – Zuständigkeiten des nationalen Gerichts des Erkenntnisverfahrens – Missbräuchliche Klauseln – Beurteilungskriterien“

In der Rechtssache C‑415/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Mercantil n° 3 de Barcelona (Spanien) mit Entscheidung vom 19. Juli 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 8. August 2011, in dem Verfahren

Mohamed Aziz

gegen

Caixa d’Estalvis de Catalunya, Tarragona i Manresa (Catalunyacaixa)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter) sowie der Richter A. Borg Barthet, M. Ilešič, J.‑J. Kasel und der Richterin M. Berger,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von Herrn Aziz, vertreten durch D. Moreno Trigo, abogado,

– der Caixa d’Estalvis de Catalunya, Tarragona i Manresa (Catalunyacaixa), vertreten durch I. Fernández de Senespleda, abogado,

– der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Owsiany‑Hornung, J. Baquero Cruz und M. van Beek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. November 2012

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S 29, im Folgenden: Richtlinie).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Aziz und der Caixa d’Estalvis de Catalunya, Tarragona i Manresa (Catalunyacaixa) (im Folgenden: Catalunyacaixa) wegen der Gültigkeit bestimmter Klauseln eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags über ein Hypothekendarlehen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 Im 16. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es:

„… Dem Gebot von Treu und Glauben kann durch den Gewerbetreibenden Genüge getan werden, indem er sich gegenüber der anderen Partei, deren berechtigten Interessen er Rechnung tragen muss, loyal und billig verhält.“

4 Art. 3 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

(2) Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

(3) Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“

5 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.“

6 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

7 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

8 Die Klauseln gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie werden in deren Anhang unter Nr. 1 aufgeführt. Genannt werden u. a. folgende Klauseln:

„1. Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass

e) dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird;

q) dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird, und zwar insbesondere dadurch, dass er ausschließlich auf ein nicht unter die rechtlichen Bestimmungen fallendes Schiedsgerichtsverfahren verwiesen wird, die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel ungebührlich eingeschränkt werden oder ihm die Beweislast auferlegt wird, die nach dem geltenden Recht einer anderen Vertragspartei obläge.“

Spanisches Recht

9 Im spanischen Recht waren Verbraucher gegen missbräuchliche Vertragsklauseln zunächst durch das Allgemeine Gesetz 26/1984 über den Schutz der Verbraucher und Benutzer (Ley General 26/1984 para la Defensa de los Consumidores y Usuarios) vom 19. Juli 1984 (BOE Nr. 176 vom 24. Juli 1984, S. 21686) geschützt.

10 Das Allgemeine Gesetz 26/1984 wurde sodann durch das Gesetz 7/1998 über allgemeine Geschäftsbedingungen (Ley 7/1998 sobre Condiciones Generales de la Contratación) vom 13. April 1998 (BOE Nr. 89 vom 14. April 1998, S. 12304) geändert, mit dem die Richtlinie in innerstaatliches spanisches Recht umgesetzt wurde.

11 Schließlich wurde mit dem Real Decreto Legislativo 1/2007 zur Billigung der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über den Schutz der Verbraucher und Benutzer mit Nebengesetzen (Real Decreto Legislativo 1/2007 por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias) vom 16. November 2007 (BOE Nr. 287 vom 30. November 2007, S. 49181) die Neufassung des geänderten Gesetzes 26/1984 angenommen.

12 Art. 82 des Real Decreto Legislativo 1/2007 bestimmt:

„Als missbräuchlich anzusehen sind alle nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklauseln und alle sich nicht aus einer ausdrücklichen Vereinbarung ergebenden Praktiken, die entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers und Nutzers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen.

(3) Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem er abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

(4) Ungeachtet dessen sind in jedem Fall Klauseln missbräuchlich, die gemäß den Art. 85 bis 90 einschließlich

a) den Vertrag dem Willen des Gewerbetreibenden unterwerfen,

b) die Rechte des Verbrauchers und des Nutzers beschränken,

c) dem Vertrag seine Gegenseitigkeit nehmen,

d) dem Verbraucher oder Nutzer unverhältnismäßige Sicherheiten abverlangen oder ihm ungebührlich die Beweislast aufbürden,

e) im Hinblick auf den Abschluss und die Durchführung des Vertrags unverhältnismäßig sind oder

f) den Regeln über die Zuständigkeit und über das anwendbare Recht widersprechen.“

13 Zum Zahlungsbefehlverfahren regelt das Zivilprozessgesetz (Ley de Enjuiciamiento Civil) in seiner Fassung, die am Tag der Einleitung des dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Verfahrens galt, in Buch III Titel IV Kapitel V („Besonderheiten der Zwangsvollstreckung bei hypothekarisch belasteten oder verpfändeten Sachen“) insbesondere in seinen Art. 681 bis 698 das Hypothekenvollstreckungsverfahren, das im Mittelpunkt des Ausgangsrechtsstreits steht.

14 Art. 695 des Zivilprozessgesetzes bestimmt:

„(1) In den im vorliegenden Kapitel genannten Verfahren kann der Vollstreckungsschuldner nur Einspruch erheben, wenn sich dieser auf folgende Gründe stützt:

1. Erlöschen der Sicherheit oder der gesicherten Forderung, sofern eine Registerbescheinigung, aus der sich der Wegfall der Hypothek oder gegebenenfalls des besitzlosen Pfandrechts ergibt, oder eine notarielle Urkunde über den Eingang der Zahlung oder den Wegfall der Sicherheit vorgelegt wird;

2. Fehler bei der Bestimmung des fälligen Betrags, wenn es sich bei der gesicherten Forderung um den Abschlusssaldo eines Kontos zwischen Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner handelt. Der Vollstreckungsschuldner hat sein Exemplar des Kontoauszugs vorzulegen, und der Einwand ist nur zulässig, wenn der dort ausgewiesene Saldo von demjenigen abweicht, der sich aus dem vom Vollstreckungsgläubiger vorgelegten Kontoauszug ergibt.

3. Vorhandensein einer anderen, gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Recht voreingetragenen Sicherheit oder Hypothek … belegt durch eine entsprechende Registerbescheinigung.

(2) Im Falle des Einspruchs gemäß Abs. 1 setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckung aus und lädt die Parteien zu einem Termin vor dem Gericht, das den Vollstreckungsbefehl erlassen hat, wobei zwischen der Vorladung und dem fraglichen Termin mindestens vier Tage liegen müssen; bei diesem Termin hört das Gericht die Parteien an, lässt die Schriftstücke, die vorgelegt werden, zu, und erlässt binnen zwei Tagen in Form eines Beschlusses die von ihm als angemessen erachtete Entscheidung …“

15 Art. 698 des Zivilprozessgesetzes bestimmt:

„(1) Über jeden nicht von den vorstehenden Artikeln erfassten Einwand des Schuldners, des Drittbesitzers oder sonstiger Beteiligter, einschließlich der Einwände, die die Nichtigkeit des Titels sowie die Fälligkeit, die Gewissheit, das Erlöschen oder die Höhe der Forderung betreffen, wird in dem entsprechenden Verfahren entschieden, ohne dass dies zur Aussetzung oder einer Verzögerung des im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verfahrens führt.

(2) Mit Erhebung eines Einwands nach Abs. 1 oder im Laufe des sich daran anschließenden Verfahrens kann beantragt werden, dass die Wirksamkeit des in diesem Verfahren ergehenden Urteils durch Zurückbehaltung des ganzen oder eines Teils des Betrags sichergestellt wird, der nach dem im vorliegenden Kapitel geregelten Verfahren an den Gläubiger zu zahlen ist.

Das Gericht ordnet durch eine Verfügung auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen die genannte Zurückbehaltung an, wenn es die geltend gemachten Gründe für hinreichend hält. Ist der Antragsteller nicht offenkundig hinreichend zahlungsfähig, muss das Gericht von ihm vorab eine ausreichende Sicherheit für Verzugszinsen und etwaige anderweitige Schadensersatzansprüche des Gläubigers verlangen.

(3) Leistet der Gläubiger für den Betrag, dessen Zurückbehaltung infolge des in Abs. 1 genannten Verfahrens angeordnet wurde, Sicherheit, die das Gericht für ausreichend hält, wird die Zurückbehaltung aufgehoben.“

16 Art. 131 des zur Zeit des Ausgangsverfahrens geltenden Hypothekengesetzes (Ley Hipotecaria), dessen kodifizierte Fassung mit Dekret vom 8. Februar 1946 (BOE Nr. 58 vom 27. Februar 1946, S. 1518) gebilligt worden ist, sieht vor:

„Vormerkungen für Anträge auf Nichtigerklärung der Hypothek oder weitere Eintragungen, die nicht auf einem der Fälle beruhen, in denen die Vollstreckung ausgesetzt werden kann, werden gemäß dem in Art. 133 genannten Aufhebungsbeschluss aufgehoben, sofern sie nach dem Randvermerk über die Ausstellung der Belastungsbescheinigung datieren. Die Urkunde zur Bescheinigung der Zahlung auf die Hypothek darf solange nicht eingetragen werden, bis der genannte Randvermerk durch diesbezüglichen Gerichtsbeschluss aufgehoben worden ist.“

17 Art. 153bis des Hypothekengesetzes bestimmt:

„… Es kann im Titel vereinbart werden, dass der fällige Betrag bei der Zwangsvollstreckung derjenige ist, dessen Höhe das Kreditinstitut in der vertraglich vorgesehenen Weise bestimmt hat …

Die Hypothekenvollstreckung kann zum vereinbarten Fälligkeitstermin oder nach Ablauf von Nachfristen jedweder Art gemäß Art. 129 und 153 des vorliegenden Gesetzes und den entsprechenden Bestimmungen des [Zivilprozessgesetzes] erfolgen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18 Am 19. Juli 2007 schloss Herr Aziz, ein seit Dezember 1993 in Spanien arbeitender marokkanischer Staatsangehöriger, mit Catalunyacaixa einen notariell beurkundeten Darlehensvertrag, für den eine hypothekarische Sicherheit bestellt wurde. Die mit der genannten Hypothek belastete Immobilie war der Familienwohnsitz von Herrn Aziz und stand seit 2003 in seinem Eigentum.

19 Das Darlehen belief sich auf 138 000 Euro. Es war über 33 Jahre in 396 Monatsraten ab 1. August 2007 zu tilgen.

20 Wie aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervorgeht, sah dieser mit Catalunyacaixa geschlossene Darlehensvertrag in seiner Klausel 6 jährliche Verzugszinsen in Höhe von 18,75 % vor, die, ohne dass es irgendeiner Zahlungsaufforderung bedurfte, für bei Fälligkeit nicht entrichtete Beträge ohne Weiteres anfielen.

21 Nach Klausel 6 des genannten Vertrags stand Catalunyacaixa außerdem das Recht zu, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, wenn der Schuldner zu einem der vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermine seiner Verpflichtung zur Zahlung eines Teils des Darlehenskapitals oder der Darlehenszinsen nicht nachgekommen war.

22 Klausel 15 des Vertrags, die die Vereinbarung über die Bezifferung der Forderung regelt, sah vor, dass Catalunyacaixa eine etwaige Forderung nicht nur im Weg der Hypothekenvollstreckung beitreiben, sondern deren Höhe mittels einer geeigneten Bescheinigung mit Angabe des geforderten Betrags unmittelbar beziffern konnte.

23 Herr Aziz zahlte von Juli 2007 bis Mai 2008 regelmäßig seine Monatsraten, stellte seine Zahlungen aber ab Juni 2008 ein. In Anbetracht dessen wandte sich Catalunyacaixa am 28. Oktober 2008 an einen Notar, um die Schuld urkundlich bestimmen zu lassen. Der Notar bescheinigte, dass nach den vorliegenden Unterlagen und dem Inhalt des Darlehensvertrags die Schuld mit 139 764,76 Euro zu beziffern sei, was den nicht gezahlten Monatsraten zuzüglich ordentlicher und Verzugszinsen entspreche.

24 Nachdem Catalunyacaixa Herrn Aziz erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte, leitete sie am 11. März 2009 gegen ihn beim Juzgado de Primera Instancia nº 5 de Martorell ein Vollstreckungsverfahren ein und verlangte von Herrn Aziz 139 674,02 Euro als Hauptforderung, 90,74 Euro für Verzugszinsen und 41 902,21 für Zinsen und Kosten.

25 Da Herr Aziz nicht zur Verhandlung erschienen war, ordnete das Gericht am 15. Dezember 2009 die Vollstreckung an. Herrn Aziz wurde mithin ein Zahlungsbefehl übersandt, dem er nicht nachkam, aber gegen den er auch keine Einwände erhob.

26 Der Termin zur Versteigerung der Immobilie wurde auf den 20. Juli 2010 anberaumt, an dem aber kein Gebot abgegeben wurde. Daher gestattete der Juzgado de Primera Instancia nº 5 de Martorell gemäß den Bestimmungen des Zivilprozessgesetzes den Zuschlag der Immobilie zu 50 % ihres Wertes. Das Gericht bestimmte außerdem, dass der Besitz an der Immobilie dem Zuschlagsempfänger am 20. Januar 2011 zu verschaffen sei. Infolgedessen wurde Herr Aziz seiner Wohnung verwiesen.

27 Kurz vor diesem Ereignis erhob Herr Aziz indessen am 11. Januar 2011 beim Juzgado de lo Mercantil n° 3 de Barcelona eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der seiner Meinung nach missbräuchlichen Klausel 15 des Darlehensvertrags und folglich auf Nichtigerklärung des Vollstreckungsverfahrens.

28 In diesem Zusammenhang äußerte der Juzgado de lo Mercantil n° 3 de Barcelona Zweifel daran, ob das spanische Recht mit dem von der Richtlinie geschaffenen rechtlichen Rahmen im Einklang stehe.

29 Insbesondere betonte er, dass, wenn sich der Gläubiger bei der Zwangsvollstreckung für das Hypothekenvollstreckungsverfahren entscheide, die Möglichkeiten sehr beschränkt seien, um die Missbräuchlichkeit einer der Klauseln eines Darlehensvertrags zu rügen, weil sie einem späteren Erkenntnisverfahren vorbehalten blieben, das keine aufschiebende Wirkung habe. Unter diesen Bedingungen sei es für einen spanischen Richter extrem schwierig, für den Verbraucher im Hypothekenvollstreckungsverfahren und dem entsprechenden Erkenntnisverfahren einen wirksamen Schutz zu gewährleisten.

30 Außerdem werfe die Entscheidung des Ausgangsverfahrens weitere Fragen auf, die sich u. a. auf die Auslegung der Begriffe „Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird“ und „Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird“ in Nr. 1 Buchst. e bzw. Nr. 1 Buchst. q des Anhangs der Richtlinie bezögen. Es sei nicht klar, ob Klauseln zur vorzeitigen Fälligstellung in Verträgen mit langer Laufzeit, zur Festlegung von Verzugszinsen und zur einseitigen, vom Darlehensgeber vorzunehmenden Festsetzung von Mechanismen zur Bezifferung der Gesamtforderung mit diesen Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie vereinbar seien.

31 Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Mercantil n° 3 de Barcelona, da er Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Unionsrechts hat, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Stellt das im spanischen Verfahrensrecht in den Art. 695 ff. des spanischen Zivilprozessgesetzes geregelte System der Vollstreckung von gerichtlichen Titeln über hypothekarisch belastete oder verpfändete Sachen mit der in diesen Vorschriften enthaltenen Beschränkung der Einwendungen gegen die Vollstreckung eine klare Beschränkung des Verbraucherschutzes dar, da es den Verbraucher formell und materiell klar an der Erhebung von Klagen oder der Einlegung von Rechtsbehelfen vor Gericht hindert, die einen effektiven Schutz seiner Rechte gewährleisten?

2. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird um Erläuterung des Begriffs der Unverhältnismäßigkeit gebeten im Hinblick auf:

a) die Möglichkeit der vorzeitigen Fälligstellung von Verträgen mit langer Laufzeit – im vorliegenden Fall von 33 Jahren – wegen Nichterfüllung in einem eng begrenzten konkreten Zeitraum;

b) die Festlegung von Verzugszinsen – im vorliegenden Fall von mehr als 18 % –, die nicht mit den Kriterien zur Festlegung von Verzugszinsen in anderen Verbraucherverträgen (Verbraucherkredite) übereinstimmen und in anderen Bereichen von Verbraucherverträgen als missbräuchlich angesehen werden könnten, im Bereich der Verträge über Grundeigentum aber sogar in Fällen, in denen diese Zinsen nicht nur auf die fällig gewordenen Raten, sondern auch auf den Gesamtbetrag der aufgrund der vorzeitigen Fälligstellung geschuldeten Raten anzuwenden sind, keiner eindeutigen gesetzlichen Beschränkung unterliegen;

c) die Festlegung von Mechanismen zur Abrechnung und Festlegung der variablen Zinsen – sowohl der ordentlichen als auch der Verzugszinsen –, die einseitig vom Darlehensgeber in Verbindung mit der Möglichkeit der Vollstreckung aus der Hypothek in Anspruch genommen werden und die dem Vollstreckungsschuldner verwehren, seine Einwendungen gegen die Bezifferung der Schuld im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen und ihn damit auf das Erkenntnisverfahren verweisen, wobei zum Zeitpunkt der Endentscheidung in diesem Verfahren das Vollstreckungsverfahren abgeschlossen ist oder der Schuldner zumindest die mit der Hypothek belastete oder als Sicherheit hingegebene Sache verloren hat, was von besonderer Tragweite ist, wenn das Darlehen zum Erwerb einer Wohnung aufgenommen worden ist und die Vollstreckung die Räumung der Immobilie zur Folge hat.

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit

32 Das Königreich Spanien und Catalunyacaixa äußern Zweifel an der Zulässigkeit der ersten Frage, weil sie für das vorlegende Gericht zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits nicht sachdienlich sei. Hierzu machen sie geltend, dass dieser Rechtsstreit im Rahmen eines selbständigen und von der Hypothekenvollstreckung getrennten Erkenntnisverfahrens angesiedelt sei und er lediglich die Nichtigkeit von Klausel 15 des im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Darlehensvertrags im Hinblick auf die Regelung des Verbraucherschutzes betreffe. Folglich sei eine Antwort auf die Frage nach der Vereinbarkeit des Hypothekenvollstreckungsverfahrens mit der Richtlinie für die Entscheidung des genannten Rechtsstreits weder erforderlich noch erheblich.

33 Unter demselben Blickwinkel stellen das Königreich Spanien und Catalunyacaixa auch die Zulässigkeit der zweiten Frage in Abrede, da mit ihr eine Auslegung des Begriffs der Unverhältnismäßigkeit im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie in Bezug auf Klauseln begehrt werde, die sich auf die vorzeitige Fälligstellung in Verträgen mit langer Laufzeit und die Festsetzung von Verzugszinsen bezögen. Diese Klauseln ständen in keiner Beziehung zum Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits und seien auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Klausel 15 des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensvertrags nicht sachdienlich.

34 Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung in dem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist. Ebenso hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Banco Español de Crédito, Randnr. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Dies ist allerdings vorliegend nicht der Fall.

37 Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass Herr Aziz nach spanischem Verfahrensrecht im Rahmen des Hypothekenvollstreckungsverfahrens, das Catalunyacaixa gegen ihn eingeleitet hatte, die Missbräuchlichkeit einer Klausel des zwischen ihm und diesem Kreditinstitut bestehenden Vertrags, auf die die Eröffnung des Vollstreckungsverfahrens zurückging, nicht vor dem Juzgado de Primera Instancia nº 5 de Martorell, dem Vollstreckungsgericht, sondern vor dem Juzgado de lo Mercantil n° 3 de Barcelona, dem Gericht des Erkenntnisverfahrens, rügen konnte.

38 In diesem Zusammenhang muss, worauf die Europäische Kommission zu Recht hinweist, die erste vom Juzgado de lo Mercantil n° 3 de Barcelona vorgelegte Frage in einem weiten Sinn verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass es angesichts der Beschränkung der Einwendungen, die im Hypothekenvollstreckungsverfahren zulässig sind, im Wesentlichen um die Beurteilung geht, ob die Befugnisse des Erkenntnisgerichts, das für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags zuständig ist, auf dem die im Vollstreckungsverfahren geltend gemachte Forderung beruht, mit der Richtlinie vereinbar sind.

39 Unter diesen Voraussetzungen und in Anbetracht dessen, dass es Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (vgl. Urteile vom 28. November 2000, Roquette Frères, C‑88/99, Slg. 2000, I‑10465, Randnr. 18, und vom 11. März 2010, Attanasio Group, C‑384/08, Slg. 2010, I‑2055, Randnr. 19), ist festzustellen, dass die Auslegung des Unionsrechts, um die mit der ersten Frage ersucht wird, nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.

40 Außerdem lässt sich nicht ausschließen, dass die Auslegung des Begriffs der Unverhältnismäßigkeit im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie, auf die die zweite Frage abzielt, für die Entscheidung des Rechtsstreits, der beim Juzgado de lo Mercantil n° 3 de Barcelona anhängig ist, sachdienlich sein kann.

41 Wie nämlich die Generalanwältin in den Nrn. 62 und 63 ihrer Schlussanträge betont hat, genügt, obwohl sich der Nichtigkeitsantrag von Herrn Aziz im Ausgangsverfahren nur auf die Gültigkeit von Klausel 15 des Darlehensvertrags bezieht, insoweit die Feststellung, dass zum einen gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie eine Gesamtschau der übrigen in der genannten Frage bezeichneten Vertragsklauseln Auswirkungen auf die Prüfung der im Ausgangsrechtsstreit angefochtenen Klausel haben kann und dass zum anderen das nationale Gericht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, selbst wenn dies nicht ausdrücklich beantragt wird, die Missbräuchlichkeit aller in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Vertragsklauseln von Amts wegen prüfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C‑243/08, Slg. 2009, I‑4713, Randnrn. 31 und 32, und Banco Español de Crédito, Randnr. 43).

42 Somit sind die Vorlagefragen zur Gänze zulässig.

Zur Begründetheit

Zur ersten Frage

43 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens keine Einwendungen in Bezug auf die Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden enthaltenen Klausel zulässt, dem für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel zuständigen Gericht des Erkenntnisverfahrens aber auch nicht erlaubt, vorläufige Maßnahmen zu treffen, die die volle Wirksamkeit seiner Endentscheidung gewährleisten.

44 Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteil Banco Español de Crédito, Randnr. 39).

45 In Anbetracht dieser schwächeren Position sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie vor, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind. Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteil Banco Español de Crédito, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile Pannon GSM, Randnrn. 31 und 32, und Banco Español de Crédito, Randnrn. 42 und 43).

47 So hat der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts, bei dem ein nach dem Widerspruch eines Verbrauchers gegen einen Mahnbescheid eingeleitetes Streitverfahren anhängig war, entschieden, dass dieses Gericht verpflichtet ist, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel über einen ausschließlichen Gerichtsstand in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, und, wenn ja, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist (Urteil vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C‑137/08, Slg. 2010, I‑10847, Randnr. 56).

48 Außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Richtlinie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasstes Gericht, sofern der Verbraucher keinen Widerspruch erhebt, weder a limine noch in irgendeiner anderen Phase des Verfahrens von Amts wegen prüfen darf, ob eine Verzugszinsklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher missbräuchlich ist, obwohl es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteil Banco Español de Crédito, Randnr. 57).

49 Jedoch unterscheidet sich das vorliegend in Rede stehende Ausgangsverfahren von denjenigen, zu denen die vorgenannten Urteile VB Pénzügyi Lízing und Banco Español de Crédito ergangen sind, dadurch, dass es die Bestimmung der Pflichten betrifft, die das Gericht des mit einem Hypothekenvollstreckungsverfahren zusammenhängenden Erkenntnisverfahrens treffen, damit gegebenenfalls die praktische Wirksamkeit der Entscheidung im Erkenntnisverfahren sichergestellt wird, mit der die Vertragsklausel für missbräuchlich erklärt wird, die die Grundlage für den vollstreckbaren Titel und mithin für die Einleitung des genannten Vollstreckungsverfahrens bildet.

50 Da die nationalen Zwangsvollstreckungsverfahren nicht vereinheitlicht worden sind, unterfallen die Modalitäten für die Geltendmachung der im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens zulässigen Einwendungen und für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gerichts des Erkenntnisverfahrens, das für die Rechtmäßigkeitsprüfung der Vertragsklauseln zuständig ist, aufgrund deren der vollstreckbare Titel erwirkt worden ist, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzprinzip), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C‑168/05, Slg. 2006, I‑10421, Randnr. 24, und vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C‑40/08, Slg. 2009, I‑9579, Randnr. 38).

51 Hinsichtlich des Äquivalenzprinzips ist festzustellen, dass der Gerichtshof über keinerlei Anhaltspunkte verfügt, die einen Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung mit diesem Prinzip hervorrufen könnten.

52 Den Akten ist nämlich zu entnehmen, dass nach spanischem Verfahrensrecht das Gericht des mit einem Hypothekenvollstreckungsverfahren zusammenhängenden Erkenntnisverfahrens nicht nur dann keine vorläufigen Maßnahmen, die die volle Wirksamkeit seiner Endentscheidung gewährleisten, erlassen darf, wenn es prüft, ob eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher im Hinblick auf Art. 6 der Richtlinie missbräuchlich ist, sondern auch dann, wenn es prüft, ob eine solche Klausel gegen zwingendes nationales Recht verstößt, was allerdings vom betreffenden Gericht festzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Banco Español de Crédito, Randnr. 48).

53 Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (Urteil Banco Español de Crédito, Randnr. 49).

54 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte, dass im Sinne von Art. 695 des Zivilprozessgesetzes der Vollstreckungsschuldner in Hypothekenvollstreckungsverfahren nur Einspruch erheben kann, wenn er sich auf das Erlöschen der Sicherheit oder der gesicherten Forderung, auf Fehler bei der Bestimmung des fälligen Betrags, wenn es sich bei der gesicherten Forderung um den Abschlusssaldo eines Kontos zwischen Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner handelt, oder darauf beruft, dass eine andere gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Recht voreingetragene Sicherheit oder Hypothek vorhanden sei.

55 Nach Art. 698 des Zivilprozessgesetzes wird über jeden anderen Einwand des Schuldners einschließlich der Einwände, die die Nichtigkeit des Titels, die Fälligkeit, die Gewissheit, das Erlöschen oder die Höhe der Forderung betreffen, in dem entsprechenden Verfahren entschieden, ohne dass dies zur Aussetzung oder einer Verzögerung des im fraglichen Kapitel vorgesehenen Verfahrens führt.

56 Nach Art. 131 des Hypothekengesetzes werden Vormerkungen für Anträge auf Nichtigerklärung der Hypothek oder der übrigen Eintragungen, die nicht auf einem der Fälle beruhen, in denen die Vollstreckung ausgesetzt werden kann, gemäß dem in Art. 133 dieses Gesetzes genannten Aufhebungsbeschluss aufgehoben, sofern sie nach dem Randvermerk über die Ausstellung der Belastungsbescheinigung datieren.

57 Hieraus folgt, dass im spanischen Prozessrecht der endgültige Zuschlag eines mit einer Hypothek belasteten Gegenstands zugunsten eines Dritten immer unumkehrbar ist, selbst wenn die Missbräuchlichkeit der vom Verbraucher im Erkenntnisverfahren angefochtenen Klausel zur Nichtigkeit des Hypothekenvollstreckungsverfahrens führt, sofern nicht der Verbraucher vor dem genannten Randvermerk eine Vormerkung für den Antrag auf Nichtigerklärung der Hypothek hat eintragen lassen.

58 Allerdings ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung des Ablaufs und der Besonderheiten des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Hypothekenvollstreckungsverfahrens davon ausgegangen werden muss, dass eine solche Möglichkeit in wenigen Fällen gegeben ist; es besteht nämlich die nicht zu vernachlässigende Gefahr, dass der betroffene Verbraucher die genannte Vormerkung nicht innerhalb der hierzu vorgesehenen Frist eintragen lässt, sei es wegen des extrem schnellen Ablaufs des fraglichen Vollstreckungsverfahrens, sei es, weil er den Umfang seiner Rechte nicht kennt oder nicht richtig erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil Banco Español de Crédito, Randnr. 54).

59 Somit ist festzustellen, dass eine derartige verfahrensrechtliche Regelung, die es dem Gericht des Erkenntnisverfahrens, das der Verbraucher angerufen hat und bei dem er die Missbräuchlichkeit einer die Grundlage des vollstreckbaren Titels bildenden Vertragsklausel rügt, unmöglich macht, vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verzögerung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu treffen, die Wirksamkeit des mit der Richtlinie beabsichtigten Schutzes beeinträchtigen kann, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C‑432/05, Slg. 2007, I‑2271, Randnr. 77).

60 Wie nämlich die Generalanwältin in Nr. 50 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, könnte ohne diese Möglichkeit in allen Fällen, in denen wie im Ausgangsverfahren die Immobiliarzwangsvollstreckung in den mit der Hypothek belasteten Gegenstand vor Verkündung der Entscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens, mit dem die der Hypothek zugrunde liegende Vertragsklausel und somit das Vollstreckungsverfahren für nichtig erklärt werden, durchgeführt worden ist, diese Entscheidung für den Verbraucher nur einen nachgelagerten, lediglich in Schadensersatz bestehenden Schutz sicherstellen, was sich als unvollständig und unzureichend erweisen würde und entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel wäre, um der Verwendung dieser Klausel ein Ende zu setzen.

61 Dies gilt umso mehr, wenn der Gegenstand, der mit der hypothekarischen Sicherheit belastet ist, wie im Ausgangsverfahren die Wohnung des geschädigten Verbrauchers und seiner Familie ist, weil diese Verbraucherschutzregelung, die auf die Zahlung von Schadensersatz beschränkt ist, den endgültigen und nicht rückgängig zu machenden Verlust der genannten Wohnung nicht verhindern kann.

62 Demnach könnten die Gewerbetreibenden, wie auch das vorlegende Gericht ausgeführt hat, den Verbrauchern, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, den mit der Richtlinie beabsichtigten Schutz im Wesentlichen schon dadurch entziehen, dass sie ein solches Hypothekenvollstreckungsverfahren betreiben, was sich auch als nicht vereinbar mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs erweist, wonach die spezifischen Merkmale der nach nationalem Recht zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geführten gerichtlichen Verfahren kein Faktor sind, der den Rechtsschutz, der den Verbrauchern nach dieser Richtlinie zu gewähren ist, beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Banco Español de Crédito, Randnr. 55).

63 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende spanische Regelung nicht mit dem Effektivitätsprinzip vereinbar ist, soweit sie in den Hypothekenvollstreckungsverfahren, die von Gewerbetreibenden gegen Verbraucher betrieben werden, die Sicherstellung des Schutzes, der den Verbrauchern mit der Richtlinie gewährt werden soll, unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

64 Angesichts dieser Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens keine Einwendungen in Bezug auf die Missbräuchlichkeit einer dem vollstreckbaren Titel zugrunde liegenden Vertragsklausel zulässt, dem für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel zuständigen Gericht des Erkenntnisverfahrens aber auch nicht erlaubt, vorläufige Maßnahmen – wie insbesondere die Aussetzung des genannten Vollstreckungsverfahrens – zu treffen, wenn der Erlass dieser Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit seiner Endentscheidung zu gewährleisten.

Zur zweiten Frage

65 Mit seiner zweiten Frage bittet das vorlegende Gericht im Wesentlichen um Klarstellungen zu den Begriffsmerkmalen der „missbräuchlichen Klausel“ im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie den Anhang der Richtlinie, um beurteilen zu können, ob die im Ausgangsrechtsstreit fraglichen Klauseln zur vorzeitigen Fälligstellung in Verträgen mit langer Laufzeit, zur Festlegung der Verzugszinsen und zur Vereinbarung über die Bezifferung der Forderung missbräuchlich sind oder nicht.

66 Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf die Auslegung des Begriffs „missbräuchliche Klausel“ in Art. 3 Abs. 1 und im Anhang der Richtlinie sowie auf die Kriterien, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie anwenden darf oder muss, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (vgl. Urteil vom 26. April 2012, Invitel, C‑472/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67 Gleichzeitig ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie mit der Bezugnahme auf die Begriffe von Treu und Glauben und des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner nur abstrakt die Faktoren definiert, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (vgl. Urteile vom 1. April 2004, Freiburger Kommunalbauten, C‑237/02, Slg. 2004, I‑3403, Randnr. 19, und Pannon GSM, Randnr. 37).

68 Wie die Generalanwältin in Nr. 71 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, sind bei der Frage, ob eine Klausel ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zulasten des Verbrauchers verursacht, insbesondere diejenigen Vorschriften zu berücksichtigen, die im nationalen Recht anwendbar sind, wenn die Parteien in diesem Punkt keine Vereinbarung getroffen haben. Anhand einer solchen vergleichenden Betrachtung kann das nationale Gericht bewerten, ob – und gegebenenfalls inwieweit – der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht. Hierbei ist außerdem von Bedeutung, dass die Rechtslage des Verbrauchers vor dem Hintergrund der Mittel untersucht wird, die ihm das nationale Recht zur Verfügung stellt, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen.

69 Zur Frage, unter welchen Umständen ein solches Missverhältnis „entgegen dem Gebot von Treu und Glauben“ verursacht wird, ist festzustellen, dass in Anbetracht des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie – wie auch die Generalanwältin in Nr. 74 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat – das nationale Gericht prüfen muss, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt.

70 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Anhang, auf den Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie verweist, lediglich eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste von Klauseln enthält, die für missbräuchlich erklärt werden können (vgl. Urteil Invitel, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71 Zudem ist die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen (Urteile Pannon GSM, Randnr. 39, und VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 42). Folglich sind unter diesem Blickwinkel auch die Folgen zu würdigen, die die Klausel im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts haben kann, was eine Prüfung des nationalen Rechtssystems impliziert (vgl. Urteil Freiburger Kommunalbauten, Randnr. 21, und Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť, C‑76/10, Slg. 2010, I‑11557, Randnr. 59).

72 Im Licht dieser Kriterien muss der Juzgado de lo Mercantil n° 3 de Barcelona die Missbräuchlichkeit der Klauseln beurteilen, auf die die zweite Frage Bezug nimmt.

73 Insbesondere muss das vorlegende Gericht, was zunächst die Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung wegen Nichterfüllung der Schuld in einem begrenzten Zeitraum bei Verträgen mit langer Laufzeit betrifft, u. a. prüfen, wie die Generalanwältin in den Nrn. 77 und 78 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet anwendbaren Vorschriften abweicht und ob das nationale Recht angemessene und wirksame Mittel vorsieht, die es dem Verbraucher, dem gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen.

74 Sodann ist in Bezug auf die Klausel zur Festlegung der Verzugszinsen darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht im Licht von Nr. 1 Buchst. e des Anhangs der Richtlinie in Verbindung mit ihren Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1, wie die Generalanwältin in den Nrn. 85 bis 87 ihrer Schlussanträge betont hat, u. a. zum einen die nationalen Vorschriften zu prüfen hat, die zwischen den Parteien dann zur Anwendung kommen, wenn in dem fraglichen Vertrag oder verschiedenen mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen dieser Art hierzu nichts vereinbart worden ist; zum anderen muss es die Höhe des festgelegten Verzugszinssatzes mit dem gesetzlichen Zinssatz vergleichen, um zu prüfen, ob der Verzugszins zur Erreichung der Zwecke, die im betreffenden Mitgliedstaat mit ihm verfolgt werden, geeignet ist und nicht über das hierzu Erforderliche hinausgeht.

75 Was schließlich die Klausel zur einseitigen, vom Darlehensgeber vorzunehmenden Bezifferung der Höhe der offenen Forderung betrifft, die mit der Möglichkeit einhergeht, das Hypothekenvollstreckungsverfahren einzuleiten, ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht in Anbetracht von Nr. 1 Buchst. q des Anhangs der Richtlinie und der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie aufgeführten Kriterien u. a. beurteilen muss, ob – und gegebenenfalls inwieweit – die betreffende Klausel von den Vorschriften abweicht, die in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien anwendbar wären, und dadurch für den Verbraucher vor dem Hintergrund der ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel der Zugang zum Gericht und die Ausübung der Verteidigungsrechte erschwert wird.

76 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten:

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass

– der Begriff „erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis“ zulasten des Verbrauchers anhand einer Prüfung der bei Fehlen einer Vereinbarung zwischen den Parteien anwendbaren nationalen Vorschriften beurteilt werden muss, um zu bewerten, ob – und gegebenenfalls inwieweit – der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass die Rechtslage des Verbrauchers vor dem Hintergrund der Mittel untersucht wird, die ihm das nationale Recht zur Verfügung stellt, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen;

– bei der Frage, ob das Missverhältnis „entgegen dem Gebot von Treu und Glauben“ verursacht wird, zu prüfen ist, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf die betreffende Klausel einlässt.

Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Anhang, auf den diese Vorschrift verweist, lediglich eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste von Klauseln enthält, die für missbräuchlich erklärt werden können.

Kosten

77 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1. Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens keine Einwendungen in Bezug auf die Missbräuchlichkeit einer dem vollstreckbaren Titel zugrunde liegenden Vertragsklausel zulässt, dem für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel zuständigen Gericht des Erkenntnisverfahrens aber auch nicht erlaubt, vorläufige Maßnahmen – wie insbesondere die Aussetzung des genannten Vollstreckungsverfahrens – zu treffen, wenn der Erlass dieser Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit seiner Endentscheidung zu gewährleisten.

2. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass

– der Begriff „erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis“ zulasten des Verbrauchers anhand einer Prüfung der bei Fehlen einer Vereinbarung zwischen den Parteien anwendbaren nationalen Vorschriften beurteilt werden muss, um zu bewerten, ob – und gegebenenfalls inwieweit – der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass die Rechtslage des Verbrauchers vor dem Hintergrund der Mittel untersucht wird, die ihm das nationale Recht zur Verfügung stellt, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen;

– bei der Frage, ob das Missverhältnis „entgegen dem Gebot von Treu und Glauben“ verursacht wird, zu prüfen ist, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf die betreffende Klausel einlässt.

Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass der Anhang, auf den diese Vorschrift verweist, lediglich eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste von Klauseln enthält, die für missbräuchlich erklärt werden können.

Unterschriften

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
C/Can Arboç, n° 1 – bajos · 07002 Palma de Mallorca
Email: info@lexjahnel.com · Web: http://www.lexjahnel.de

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Valle
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Punta
(P1 – teuer)
Llano
(P2 – reduziert)
Valle
(P3 – super reduziert)
Festland 18 – 22 h. 8 – 18 h. & 22 – 24 h. 0 – 8 h. 11 – 15 h. 8 – 11 h. & 15 – 24 h. 0 – 8 h.
Balearen 18 – 22 h. 8 – 18 h. & 22 – 24 h. 0 – 8 h. 18 – 22 h. 8 – 18 h. & 22 – 24 h. 0 – 8 h.
Kanaren 18 – 22 h. 8 – 18 h. & 22 – 24 h. 0 – 8 h. 11 – 15 h. 8 – 11 h. & 15 – 24h. 0 – 8 h.
Ceuta und Melilla 19 – 23 h. 0 – 1 h.   &   9 – 19 h
23 – 24 h.
1 – 9 h. 11 – 15 h. 9 – 11 h. & 15 – 24 h.
0 – 1 h.
1 – 9 h.

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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