Spanien ruft den Alarmzustand aus, das Gesetz im Wortlaut
Königliches Dekret 463/2020 vom 14. März, in dem der Alarmzustand für die Bewältigung der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrisensituation erklärt wird.
Staatsanzeiger Nummer 67 vom 14.03.2020.
Am 11. März 2020 hat die Weltgesundheitsorganisation die durch COVID-19 verursachte Notsituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu einer internationalen Pandemie erklärt. Die rasche Entwicklung der Ereignisse auf nationaler und internationaler Ebene erfordert die Annahme sofortiger und wirksamer Maßnahmen, um dieser Situation zu begegnen. Die außergewöhnlichen Umstände stellen zweifellos eine beispiellose Gesundheitskrise dar und sind von enormem Ausmaß, sowohl aufgrund der sehr hohen Zahl betroffener Bürger als auch aufgrund des außerordentlichen Risikos für ihre Rechte.
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Artikel 1. Erklärung des Alarmstatus.
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 4, Abschnitte b) und d) des Organgesetzes 4/1981 vom 1. Juni über Alarmzustände, Ausnahmen und Belagerungen wird der Alarmzustand erklärt, um sich der durch das Coronavirus COVID-19 verursachten gesundheitlichen Notsituation zu stellen.
Artikel 2. Territorialer Geltungsbereich.
Die Erklärung des Alarmzustands betrifft das gesamte Staatsgebiet.
Artikel 3. Dauer.
Die Dauer des Alarmzustands, der durch dieses königliche Dekret erklärt wird, beträgt fünfzehn Kalendertage.
Artikel 4. Zuständige Behörde.
1. Für die Zwecke des Alarmzustands ist die Regierung zuständig.
2. Für die Wahrnehmung der in diesem königlichen Dekret genannten Aufgaben werden unter Leitung des Regierungspräsidenten die zuständigen Behörden in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen delegiert:
a) Der Verteidigungsminister.
b) Der Innenminister.
c) Der Minister für Verkehr, Mobilität und städtische Agenda.
d) Der Gesundheitsminister.
Ebenso ist in den Zuständigkeitsbereichen, die nicht in die Zuständigkeit eines der in den Absätzen a), b) oder c) genannten Minister fallen, der Gesundheitsminister die delegierte zuständige Behörde.
3. Die in diesem königlichen Dekret als zuständige Behörde benannten Minister sind befugt, die Anordnungen, Beschlüsse, Bestimmungen und Auslegungsanweisungen zu erlassen, die im spezifischen Bereich ihres Handelns erforderlich sind, um die Erbringung aller gewöhnlichen oder außerordentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten und zwar um Menschen, Eigentum und Orte zu schützen, indem eine der in Artikel 11 des Organgesetzes 4/1981 vom 1. Juni vorgesehenen Maßnahmen getroffen wird.
Die im vorhergehenden Absatz genannten Handlungen, Bestimmungen und Maßnahmen können von Amts wegen oder auf begründeten Antrag der zuständigen regionalen und lokalen Behörden in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften erlassen werden und müssen schutzbedürftige Personen berücksichtigen. Hierzu ist das Verwaltungsverfahren nicht erforderlich.
4. Während der Gültigkeit des Alarmzustands wird der in der ersten zusätzlichen Bestimmung des Gesetzes 36/2015 vom 28. September über die nationale Sicherheit vorgesehene Situationsausschuss als Organ aktiviert, um die Regierung in ihrer Eigenschaft als zuständige Behörde zu unterstützen.
Artikel 5. Zusammenarbeit mit den delegierten zuständigen Behörden.
1. Die Mitglieder der Sicherheitskräfte und -organe, die Polizeibehörden der autonomen Gebiete und der örtlichen Körperschaften werden für die Zwecke dieses königlichen Dekrets den erforderlichen Anweisungen des Innenministers unterliegen um den Schutz von Menschen, Gütern und Orten, zu gewährleisten.
Artikel 6. Ordentliche Verwaltung von Dienstleistungen.
Artikel 7. Einschränkung der Freizügigkeit von Personen.
2. Ebenso dürfen Privatfahrzeuge auf öffentlichen Straßen fahren, um die im vorherigen Abschnitt genannten Tätigkeiten auszuführen oder an Tankstellen zu tanken.
3. In jedem Fall müssen bei jeder Reise die Empfehlungen und Verpflichtungen der Gesundheitsbehörden eingehalten werden.
4. Der Innenminister kann aus den gleichen Gründen beschließen, den Verkehr von Straßen oder Abschnitten hiervon aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der Verkehrssicherheit oder der Beschränkung des Zugangs bestimmter Fahrzeuge zu sperren. Wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Maßnahmen von Amts wegen verabschiedet werden, werden die Regionalverwaltungen, die Befugnisse zur Durchführung der staatlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf Verkehr, Fahrzeugverkehr und Verkehrssicherheit ausüben. Die für Verkehr, Fahrzeugverkehr und Verkehrssicherheit zuständigen staatlichen, regionalen und lokalen Behörden werden die Umsetzung der Maßnahmen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken können, gewährleisten.
Artikel 8. Vorübergehende Anforderungen und obligatorische persönliche Leistungen.
1. Gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 Buchstabe b des Organgesetzes 4/1981 vom 1. Juni können die zuständigen Behörden von Amts wegen oder auf Antrag der autonomen Gebiete oder örtlichen Körperschaften vorübergehende Anordnungen in Bezug auf alle Arten von Waren, die zur Erfüllung der in diesem königlichen Dekret festgelegten Zwecke erforderlich sind, insbesondere für die Erbringung von Sicherheitsdiensten oder Deinste für kritische und wesentliche Lebensbereiche erlassen. Wenn die Anordnung von Amts wegen verordnet wurde, wird die entsprechende regionale oder lokale Verwaltung zuvor informiert.
2. In gleicher Weise kann die Erfüllung persönlicher Leistungen die für die Erreichung der Zwecke dieses königlichen Dekrets wesentlichen sind auferlegt werden.
Artikel 9. Eindämmungsmaßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung.
1. Aktivitäten der persönlichen Bildung werden in allen Zentren und Stufen, Zyklen, Abschlüssen, Kursen und Bildungsstufen ausgesetzt, die in Artikel 3 des Organgesetzes 2/2006 vom 3. Mai über Bildung, einschließlich Universitätsausbildung, vorgesehen sind. Dies bezieht sich auf auf alle anderen Bildungs- oder Ausbildungsaktivitäten, die in anderen öffentlichen oder privaten Zentren durchgeführt werden.
2. Während der Suspendierungsphase werden die Bildungsaktivitäten nach Möglichkeit über Fern- und Online-Modalitäten aufrechterhalten.
Artikel 10. Eindämmungsmaßnahmen im Bereich gewerblicher Tätigkeiten, kultureller Einrichtungen, Freizeiteinrichtungen und -aktivitäten, Hotel- und Restaurants und anderer zusätzlicher Aktivitäten.
1. Die Öffnung von Einzelhandelsbetrieben und -betrieben für die Öffentlichkeit ist ausgesetzt, mit Ausnahme von gewerblichen Einzelhandelsbetrieben für Lebensmittel, Getränke, Produkte und Grundnahrungsmittel, pharmazeutischen Betrieben, medizinischen, optischen und orthopädischen Produkten, Hygieneprodukten, Friseursalons und Zeitungen und Schreibwaren, Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge, Tabakwarenhändler, Technologie- und Telekommunikationsgeräte, Tiernahrung, Internethandel, Telefon oder Korrespondenz, chemische Reinigungen und Wäschereien. Jede andere Tätigkeit oder Einrichtung, bei der nach Ansicht der zuständigen Behörde ein Ansteckungsrisiko besteht, wird ausgesetzt.
2. Die zulässige Öffnung der genannten Einrichtungen, muss erforderlich sein, um Verbraucher Lebensmittel und Grundnahrungsmittel erwerben können. Die Möglichkeit Produkte in den Betrieben selbst zu konsumieren wird ausgesetzt. In jedem Fall sind Menschenansammlungen zu vermeiden und Verbraucher und Mitarbeiter sind so zu kontrolliert, dass der Sicherheitsabstand mindestens einen Meter beträgt, um eine mögliche Ansteckung zu vermeiden.
3. Die Öffnung von Museen, Archiven, Bibliotheken, Denkmälern sowie der Räumlichkeiten und Einrichtungen, in denen öffentliche Shows stattfinden, für die Öffentlichkeit sind ausgesetzt. Die im Anhang zu diesem königlichen Dekret angegebenen Sport- und Freizeitaktivitäten werden ausgesetzt.
4. Hotel- und Restaurants werden ausgesetzt. Lieferservices nach Hause können angeboten werden.
5. Festivals, Paraden und Volksfeste sind ebenfalls ausgesetzt.
Artikel 11. Maßnahmen in Bezug auf Kultstätten sowie bei zivilen und religiösen Zeremonien.
Die Teilnahme an Kultstätten sowie an zivilen und religiösen Zeremonien, einschließlich Beerdigungen, setzt voraus, dass organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die darin bestehen, Menschenmassen zu vermeiden, es ist zu garantieren das Teilnehmer die Möglichkeit haben einen Abstand zwischen ihnen von mindestens einem Meter einzuhalten.
Artikel 12. Maßnahmen zur Stärkung des nationalen Gesundheitssystems im gesamten Staatsgebiet.
1. Alle zivilen Gesundheitsbehörden der öffentlichen Verwaltungen des Staatsgebiets sowie die anderen Beamten und Arbeitnehmer, die in ihrem Dienst stehen, unterliegen den direkten Anweisungen des Gesundheitsministers, die zum Schutz von Personen, Eigentum und Orten erforderlich sind um in der Lage zu sein, außergewöhnliche Dienstleistungen für ihre Dauer der Maßnahme zu erbringen.
2. Ungeachtet des Vorstehenden werden die regionalen und lokalen öffentlichen Verwaltungen die Verwaltung der entsprechenden Gesundheitsdienste in ihrem Zuständigkeitsbereich aufrechterhalten und jederzeit deren ordnungsgemäßes Funktionieren sicherstellen. Der Gesundheitsminister behält sich die Ausübung aller Befugnisse vor, die erforderlich sind, um Zusammenhalt und Gerechtigkeit bei der Erbringung dieser Dienstleistung zu gewährleisten.
3. Insbesondere wird die uneingeschränkte Verfügung der für den Bereich der öffentlichen Gesundheit zuständigen Zivilbehörden und der Arbeitnehmer, die dort Dienstleistungen erbringen, sichergestellt.
4. Diese Maßnahmen garantieren auch die Möglichkeit, die beste Verteilung aller technischen und persönlichen Ressourcen auf dem Gebiet entsprechend den Bedürfnissen zu ermitteln, die sich bei der Bewältigung dieser Gesundheitskrise ergeben.
5. Die zuständigen delegierten Behörden üben ihre Befugnisse aus, um sicherzustellen, dass Personal- und Militärgesundheitszentren und -einrichtungen zur Stärkung des nationalen Gesundheitssystems im gesamten Staatsgebiet beitragen.
6. Ebenso kann der Gesundheitsminister die für diese Zwecke erforderlichen Befugnisse in Bezug auf private Gesundheitszentren, -dienste und -einrichtungen ausüben.
Artikel 13. Maßnahmen zur Gewährleistung der zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlichen Waren und Dienstleistungen.
Der Gesundheitsminister kann:
a) Aufträge zur Sicherstellung der Versorgung des Marktes und des Betriebs der Dienstleistungen der Produktionszentren, die von dem Mangel an Produkten betroffen sind, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, erteilen.
b) Vorübergehend Industrien, Fabriken, Werkstätten, Landwirtschaftsbetriebe oder Räumlichkeiten jeglicher Art, einschließlich privater Gesundheitszentren, Dienstleistungen und Einrichtungen sowie solcher, die ihre Tätigkeit im Pharmasektor ausüben, eingreifen in Beitz nehmen oder Anordnungen treffen.
c) Durchsuchungen aller Arten von Waren durchführen und in den Fällen, in denen dies im Zusammenhang mit dieser Gesundheitskrise für einen angemessenen Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist, obligatorische persönliche Dienste auferlegen.
Artikel 14. Transportmaßnahmen.
1. Für alle Beförderungsmittel gilt unabhängig von der zuständigen Verwaltung Folgendes:
a) Der Minister für Verkehr, Mobilität und städtische Agenda ist befugt, die Handlungen und Bestimmungen zu erlassen, die in dem spezifischen Bereich seines Handelns erforderlich sind, um Bedingungen für die gewöhnlichen oder außerordentlichen Mobilitätsdienste zum Schutz von Menschen, Waren und Orten festzulegen.
b) Die in Absatz a) genannten Handlungen, Bestimmungen und Maßnahmen können von Amts wegen oder auf begründeten Antrag der zuständigen regionalen und lokalen Behörden gemäß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften erlassen werden. Dies erfordert kein Durchführen eines Verwaltungsverfahrens.
2. Ebenso werden folgende Maßnahmen für den internen Verkehr getroffen:
a) Bei öffentlichen Straßen-, Schienen-, Luft- und Seeverkehrsdiensten, die keinem öffentlichen Auftrag oder öffentlichen Dienstverpflichtungen (OSP) unterliegen, reduzieren die Verkehrsunternehmen das Gesamtangebot an Betrieben um mindestens 50%. Durch Beschluss des Ministers für Verkehr, Mobilität und städtische Agenda kann dieser Prozentsatz geändert und spezifische Bedingungen festgelegt werden.
b) Staatliche öffentliche Personen-, Straßen-, Schienen-, Luft- und Seeverkehrsdienste, die öffentlichen Aufträgen oder OSP unterliegen, reduzieren ihr Gesamtbetriebsangebot um mindestens die folgenden Prozentsätze:
i. Schienenverkehr auf mittlerer Entfernung: 50%.
ii. Mittelstreckenbahn-AVANT: 50%.
iii. Regelmäßige Personenbeförderung: 50%.
iv. Luftverkehrsdienste unterliegen OSP: 50%.
v. Seeverkehrsdienste, für die ein Schifffahrtsvertrag gilt: 50%.
Die Nahverkehrsdienste werden ihr Angebot beibehalten. Durch Beschluss des Ministers für Verkehr, Mobilität und städtische Agenda können die oben genannten Minderungsprozentsätze der Dienstleistungen geändert und spezifische Bedingungen festgelegt werden. In dieser Entscheidung sind die Notwendigkeiten zu berücksichtigen die sicherstellen dass Bürger bei Bedarf Zugang zu ihren Arbeitsplätzen und Grundversorgungsleistungen erhalten.
c) Öffentliche Verkehrsdienste für Straßen-, Schienen- und Seefahrgäste mit regionaler oder lokaler Zuständigkeit, die Gegenstand eines öffentlichen Auftrags oder OSP sind oder sich in öffentlichem Besitz befinden, behalten ihr Transportangebot bei. Der Minister für Verkehr, Mobilität und städtische Agenda sowie die regionalen und lokalen Behörden mit Befugnissen auf dem Gebiet des Verkehrs können eine prozentuale Reduzierung der Dienstleistungen festlegen, falls die Gesundheitssituation dies erfordert, sowie andere spezifische Bedingungen für deren Bereitstellung. Bei der Verabschiedung dieser Maßnahmen wird die Notwendigkeit berücksichtigt, sicherzustellen, dass die Bürger bei Bedarf Zugang zu ihren Arbeitsplätzen und Grundversorgungsleistungen haben.
d) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze a), b) und c) werden spezifische Kriterien für den Transport zwischen der Halbinsel und Gebieten außerhalb der Halbinsel sowie für den Transport zwischen Inseln festgelegt.
e) In Bezug auf alle Transportmittel sind die Betreiber von Personenbeförderungsdiensten verpflichtet, die Transportfahrzeuge gemäß den Empfehlungen des Gesundheitsministeriums täglich zu reinigen.
f) Online-Ticketverkaufssysteme müssen während des Ticketverkaufsprozesses eine ausreichend sichtbare Meldung enthalten, die vom Reisen abrät, außer aus Gründen, die nicht verschoben werden können. Auf Anordnung des Ministers für Verkehr, Mobilität und städtische Agenda können die Merkmale und der Inhalt dieser Ankündigung festgelegt werden.
g) Bei den Diensten, bei denen das Ticket einen Sitzplatz oder eine Kabine gewährt, treffen die Verkehrsunternehmen die erforderlichen Maßnahmen, um eine größtmögliche Trennung zwischen den Fahrgästen sicherzustellen.
3. Die Verkehrsunternehmen nehmen die erforderlichen Anpassungen vor, um die in diesem Artikel festgelegten Prozentsätze für die verschiedenen von ihnen erbrachten Dienstleistungen so homogen wie möglich einzuhalten, und können das Ministerium für Verkehr, Mobilität und die städtische Agenda um Interprätation oder Klarstellungen bitten. Wenn aus technischen oder betrieblichen Gründen die direkte Anwendung der vom ersten Tag an festgelegten Prozentsätze nicht möglich ist, sollten die Dienste so schnell wie möglich angepasst werden, dies darf die Frist von fünf Tagen nicht überschreiten.
4. Durch Beschluss des Ministers für Verkehr, Mobilität und städtische Agenda werden die notwendigen Bedingungen geschaffen, um den Warentransport im gesamten Staatsgebiet zu erleichtern und die Versorgung zu gewährleisten.
5. Die delegierten zuständigen Behörden können alle zusätzlichen Maßnahmen treffen, die zur Begrenzung der Verbreitung kollektiver Transportmittel erforderlich sind und die zur Wahrung der öffentlichen Gesundheit erforderlich und verhältnismäßig sind.
Artikel 15. Maßnahmen zur Gewährleistung der Lebensmittelversorgung.
1. Die delegierten zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Folgendes sicherzustellen:
a) Die Lebensmittelversorgung und der Betrieb von Produktionszentren um die Verteilung von Lebensmitteln die gewerblichen Einrichtungen zum Verkauf an Verbraucher, einschließlich Lagerhäuser, Logistikzentren und Zielmärkte. Insbesondere wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, kann die Begleitung der Fahrzeuge vereinbart werden, die die genannten Waren befördern.
b) erforderlichenfalls Einrichtung von Sanitärkorridoren, um den Ein- und Ausstieg von Personen, Rohstoffen und verarbeiteten Produkten zu ermöglichen, die für Betriebe bestimmt sind oder aus Betrieben stammen, in denen Lebensmittel hergestellt werden, einschließlich landwirtschaftlicher Betriebe, Märkte und Tierfutterfabriken und Schlachthöfe.
2. Ebenso können die zuständigen Behörden die Intervention von Unternehmen oder Dienstleistungen sowie die Mobilisierung der staatlichen Sicherheitskräfte und -organe sowie der Streitkräfte vereinbaren, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Bestimmungen dieses Artikels sicherzustellen.
Artikel 16. Zoll.
Die zuständigen delegierten Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Zolltransit an den Einreisestellen oder Grenzkontrollstellen in Häfen oder Flughäfen zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang werden vorrangige Produkte bearbeitet.
Artikel 17. Garantie für die Versorgung mit elektrischer Energie, Produkten aus Erdöl und Erdgas.
Die delegierten zuständigen Behörden können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Versorgung mit Strom, Erdölprodukten und Erdgas gemäß Artikel 7 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember des Elektrizitätssektors und in den Artikeln 49 und 101 des Gesetzes 34/1998 vom 7. Oktober über den Kohlenwasserstoffsektor zu gewährleisten.
Artikel 18. Kritische Betreiber wesentlicher Dienstleistungen.
1. Die Betreiber wesentlicher Dienste, die im Gesetz 8/2011 vom 28. April vorgesehen sind, das Maßnahmen zum Schutz kritischer Infrastrukturen festlegt, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bereitstellung wesentlicher eigener Dienste sicherzustellen.
2. Diese Anforderung wird auch von jenen Unternehmen und Lieferanten übernommen, die ohne Berücksichtigung von Kritikern wesentlich sind, um die Versorgung der Bevölkerung und die wesentlichen Dienstleistungen selbst sicherzustellen.
Artikel 19. Kommunikationsmittel für öffentliches und privates Eigentum.
Die öffentlichen und privaten sozialen Medien sind verpflichtet, Nachrichten, Ankündigungen und Mitteilungen einzufügen, die die zuständigen delegierten Behörden sowie die regionalen und lokalen Verwaltungen für erforderlich halten.
Artikel 20. Ordnungswidrigkeiten.
Die Nichtbeachtung oder der Widerstand gegen die Anweisungen der zuständigen Behörden im Alarmzustand wird gemäß den Gesetzen gemäß Artikel 10 des Organgesetzes 4/1981 vom 1. Juni bestraft.
Erste zusätzliche Bestimmung. Ausländisches Personal, das als Mitglied diplomatischer Missionen akkreditiert ist.
Ausländisches Personal, das als Mitglied von diplomatischen Vertretungen, Konsularbüros und internationalen Organisationen in Spanien akkreditiert ist, ist von den Beschränkungen der Freizügigkeit sowohl für Reisen innerhalb des Hoheitsgebiets als auch in sein Herkunftsland oder in Drittstaaten in den USA befreit dass es gleichermaßen akkreditiert ist, sofern es sich um Reisen handelt, die mit der Wahrnehmung offizieller Aufgaben verbunden sind.
Zweite zusätzliche Bestimmung. Aussetzung der Verfahrensfristen.
1. Verfahrensfristen in Gerichtsverfahren werden unterbrochen. Die Berechnung der Fristen wird zu dem Zeitpunkt wieder aufgenommen, an dem das vorliegende königliche Dekret oder gegebenenfalls seine Erweiterungen seine Gültigkeit verlieren.
2. In der Anordnung der Strafgerichtsbarkeit gelten Aussetzung und Unterbrechung nicht für Habeas-Corpus- Verfahren, für die den Wachdiensten anvertrauten Handlungen, für Handlungen mit Inhaftierten, für Schutzbefehle und für dringende Handlungen in Angelegenheiten von Gefängnisüberwachung und alle Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf Gewalt gegen Frauen oder Minderjährige. Ebenso kann der zuständige Richter oder das zuständige Gericht in der Ermittlungsphase beschließen, Maßnahmen durchzuführen, die aufgrund ihrer Dringlichkeit nicht verschoben werden können.
3. In Bezug auf die übrigen gerichtlichen Anordnungen gilt die im ersten Abschnitt genannte Unterbrechung nicht für folgende Fälle:
a) Das in Artikel 114 und nach dem Gesetz 29/1998 vom 13. Juli vorgesehene Verfahren zum Schutz der Grundrechte der Person, das die streitige Verwaltungsgerichtsbarkeit regelt, oder die Bearbeitung von Genehmigungen oder Ratifizierungen Gerichtsbestimmungen in Artikel 8.6 des vorgenannten Gesetzes.
b) Die Verfahren des kollektiven Konflikts und zum Schutz der Grundrechte und öffentlichen Freiheiten, die im Gesetz 36/2011 vom 10. Oktober zur Regelung der sozialen Zuständigkeit geregelt sind.c) Die gerichtliche Genehmigung für eine nicht freiwillige Internierung aufgrund einer psychischen Störung gemäß Artikel 763 des Gesetzes 1/2000 vom 7. Januar über das Zivilverfahren.d) Annahme von Maßnahmen oder Bestimmungen zum Schutz von Minderjährigen gemäß Artikel 158 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.4. Ungeachtet der Bestimmungen der vorstehenden Absätze kann der Richter oder das Gericht der Durchführung von gerichtlichen Maßnahmen zustimmen, die erforderlich sind, um eine irreparable Schädigung der legitimen Rechte und Interessen der Parteien im Prozess zu vermeiden.
Dritte zusätzliche Bestimmung. Aussetzung von Verwaltungsfristen.
1. Fristen für Prozesse im öffentlichen Sektors werden unterbrochen. Die Berechnung der Fristen wird zu dem Zeitpunkt wieder aufgenommen, an dem das vorliegende königliche Dekret oder gegebenenfalls seine Erweiterungen seine Gültigkeit verlieren.
2. Die Aussetzung der Amtszeit und die Unterbrechung der Fristen gelten für den gesamten öffentlichen Sektor, der im Gesetz 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen festgelegt ist.
3. Ungeachtet des Vorstehenden kann die zuständige Stelle durch einen begründeten Beschluss die Verwaltungs- und Anweisungsmaßnahmen vereinbaren, die unbedingt erforderlich sind, um eine ernsthafte Schädigung der Rechte und Interessen der interessierten Partei im Verfahren zu vermeiden, sofern diese ihre Zustimmung zum Ausdruck bringt oder wenn die Der Interessent erklärt sich damit einverstanden, dass die Laufzeit nicht ausgesetzt wird.
4. Diese Bestimmung berührt nicht die im ersten Abschnitt genannten Verfahren und Beschlüsse, wenn sie sich auf Situationen beziehen, die in engem Zusammenhang mit den Tatsachen stehen, die den Alarmzustand rechtfertigen.
Vierte zusätzliche Bestimmung. Aussetzung der Verjährungsfristen und Ablauf.
Die Verjährungsfrist und der Ablauf von Handlungen und Rechten werden während der Dauer des Alarmzustands und gegebenenfalls der angenommenen Verlängerungen ausgesetzt.
Fünfte zusätzliche Bestimmung. Charakter des Agenten der Autorität der Angehörigen der Streitkräfte.
In Übereinstimmung mit der dritten zusätzlichen Bestimmung des Gesetzes 39/2007 vom 19. November über die Militärkarriere in Bezug auf die Artikel 15.3 und 16 e) des Organgesetzes 5/2005 vom 17. November über die Verteidigung National sind die Angehörigen der Streitkräfte bei der Wahrnehmung der in diesem königlichen Dekret vorgesehenen Aufgaben Vertreter der Behörde.
Erste letzte Bestimmung. Ratifizierung der von den zuständigen Behörden der öffentlichen Verwaltungen getroffenen Maßnahmen.
1. Alle Bestimmungen und Maßnahmen, die zuvor von den zuständigen Behörden der autonomen Gemeinschaften und lokalen Körperschaften anlässlich des COVID-19-Coronavirus erlassen wurden, werden ratifiziert, die weiterhin in Kraft bleiben und die darin vorgesehenen Auswirkungen haben werden, sofern sie mit dieser Realität vereinbar sind Dekret.
2. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Ratifizierung wird unbeschadet der in Artikel 8.6.2.º des Gesetzes 29/1998 vom 13. Juli vorgesehenen gerichtlichen Ratifizierung verstanden.
Zweite letzte Bestimmung. Aktivieren.
Während der Gültigkeit des durch dieses königliche Dekret erklärten Alarmzustands kann die Regierung aufeinander folgende Dekrete erlassen, mit denen die darin festgelegten Maßnahmen geändert oder erweitert werden, von denen sie dem Abgeordnetenkongress gemäß Artikel 8 Bericht erstattet. zwei des Organgesetzes 4/1981 vom 1. Juni.
Dritte letzte Bestimmung. Inkrafttreten.
Dieses königliche Dekret tritt zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im „Amtsblatt“ in Kraft.
ANHANG
Liste der Einrichtungen und Aktivitäten, deren Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 10.3 ausgesetzt ist
Museen.
Archive.
Bibliotheken.
Denkmäler.
Öffentliche Shows.
Freizeit und Vergnügungsveranstaltungen:
Kaffeeshows.
Zirkusse.
Ausstellungen.
Festsäle.
Restaurant-Shows.
Andere Räumlichkeiten oder Einrichtungen ähnlich den genannten.
Kulturell und künstlerische Veranstaltungen:
Auditorien.
Kinos.
Plätze, Veranstaltungsorte und Stierkampfarena.
Kongresspavillons.
Konzertsäle.
Konferenzräume.
Ausstellungsräume.
Mehrzweckräume.
Theater.
Sport:
Räumlichkeiten oder geschlossene Räume.
Fußball, Rugby, Baseball und ähnliche Felder.
Basketball, Handball, Volleyball und ähnliche Felder.
Tontaubenschießstände und ähnliche.
Schießbuden.
Tennisplätze und andere ähnliche.
Eisbahnen, Eishockey, Schlittschuhe und dergleichen.
Pools.
Boxen, Wrestling, Judo und ähnliche Veranstaltungsorte.
Permanente Rennbahnen für Motorrädern, Automobilen und dergleichen.
Velodrome.
Rennstrecken, Hunderennbahnen und dergleichen.
Squashplätze und dergleichen.
Sportzentren.
Kegelbahnen und ähnliche.
Billard und ähnliche Räume.
Turnhallen.
Leichtathletikstrecken.
Stadien.
Andere Räumlichkeiten, Einrichtungen oder Aktivitäten ähnlich den genannten.
Lauf- und Rennbahnen.
Radfahren, Motorradfahren, Automobil und ähnliche Teststrecken.
Motocross, Trial und ähnliche Strecken.
Nautische Tests und Ausstellungen.
Luftfahrtprüfungen und Ausstellungen.
Andere Räumlichkeiten, Einrichtungen oder Aktivitäten ähnlich den genannten.
Diskotheken und Tanzlokale.
Jugendzimmer.Sport-Freizeit:
Räumlichkeiten oder Veranstaltungsorte ohne Zuschauer, die für Sport- und Freizeitübungen zur öffentlichen Nutzung in einer ihrer Modalitäten bestimmt sind.
Casinos Etablierungen kollektiver Geld- und Glücksspiele.
Spielzimmer.
Aufenthaltsräume.
Gewinnspiele und Tombolas.
Andere Räumlichkeiten und Einrichtungen, die denen der Freizeitaktivitäten von Spielen und Wetten gemäß den Bestimmungen der sektoralen Glücksspielbestimmungen gleichgestellt werden können.
Bestimmte Wettorte.
Kultur und Freizeit:Vergnügungsparks, Messen und dergleichen.
Wasserparks.
Messestände.
Zoologische Parks.
Freizeitparks für Kinder.
Rummel, Paraden und Volksfeste oder folkloristische Manifestationen.
Spezielle Bars:
Cocktailbars ohne Live-Musik.
Cocktailbars mit Live-Musikdarbietungen.Gastfreundschaft und Restaurierung:
Tavernen und Keller.
Cafeterias, Bars, Cafe-Bars und dergleichen.
Chocolatiers, Eisdielen, Teestuben, Croissants und Assimilates.
Restaurants, Selbstbedienungsrestaurants und dergleichen.
Bars-Restaurant.
Hotelbars und Restaurants, außer um ihre Gäste zu bedienen.
Bankettsäle.
Terrassen.
C/Can Arboç, n° 1 – bajos · 07002 Palma de Mallorca
Email: info@lexjahnel.com · Web: http://www.lexjahnel.de
Hallo Herr Jahnel,vielen Dank für die info,wir haben bereits alle Flüge gestrichen. Mit freundlichen Grüßen GS
Von meinem iPhone gesendet
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