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Kommt das Steuergeschenk für Immobilientransaktionen in 2015?

Kurz vor den Wahlen hat sich die konservative Regierung in Madrid dazu entschlossen, nach jahrelanger Enthaltsamkeit und steigender Steuern, das Rad herumzureißen. Die Steuerlast soll nun endlich wieder fallen. Für Residente aus einem Land der EU bedeutet dies, dass ab 2015 nur noch 20% anstatt von 24,75 % Steuern auf laufende Einkommen zahlbar werden sollen. Die gleiche Steuer, nämlich 20% anstatt von jetzt 21%, fällt beim Verkauf einer Liegenschaft auf den Gewinn an.

Weitere Erleichterungen werden für 2016 in Aussicht gestellt. Dann sollen die oben genannten Steuern auf 19% fallen.

Ein richtiger Quantensprung ist jedoch der Teil des Gesetzesentwurfes, mit dem Bürgern aus der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum die Möglichkeit der Reinvestition in Spanien eingeräumt wird. Nach der siebten Zusatzanordnung des Gesetzentwurfs sollen nunmehr Nicht – Residente das Recht haben, unter bestimmten Voraussetzungen eine vollkommene Steuerbefreiung bei dem Verkauf ihrer Liegenschaft in Spanien dann zu erlangen, wenn der Verkaufserlös wieder in eine in Spanien belege Wohnimmobilie reinvestiert wird. Dieses Privileg stand bis dato nur in Spanien residenten Personen zu.

Der Entwurf der Modifizierung der spanischen Steuervorschriften sieht auf den ersten Blick natürlich sehr gut aus. Die Regierung ist des Lobes voll und klopft sich siegessicher auf die eigene Brust. Aber Politiker wären nicht Politiker wenn sie uns nur die halbe Wahrheit über die Medien preis geben würden.

Was oft bei den Lobeshymnen unterdrückt wird ist der Umstand, dass die Steuergeschenke durch die Abschaffung von Privilegien gegenfinanziert werden.

Bei Immobilientransaktionen sowohl von Residenten als auch von Nicht – Residenten ist dies konkret die Abschaffung des Inflationsausgleichs. Über diesen wurden beim Verkauf einer Immobilie der einstige Erwerbspreis und die Erwerbskosten der Inflation bis zum Zeitpunkt der Veräußerung der Immobilie angepasst. Besonders gravierende Auswirkungen wird dies auf Erwerbsvorgänge vor 1984 haben. Hier genießen Eigentümer zur Zeit noch einen gesonderten Inflationsausgleich von 11,11% pro Jahr. Somit waren die Verkaufsgewinne, zumindest bis 2006, faktisch steuerfrei.

Nunmehr soll genau dieser Inflationsausgleich gestrichen werden. Wie gesagt wird dies diejenigen hart treffen, die Liegenschaften schon seit Jahrzehnten halten, den genau diese Verkäufer partizipierten besonders stark vom Inflationsausgleich.

Was bedeutet das genau in der Praxis? Mit einem einfachen Rechenbeispiel kommt man schnell hinter den „Steuertrick“ der Regierung.
Hierzu nehme ich an, dass eine Immobilie mit einem Kaufwert von 200.000 EUR einmal in 1984 dann im Jahr 2005 und zu guter Letzt im Jahr 2009 erworben wurde. Die Immobilie wird einmal im Jahr 2014 und dann im Jahr 2015 für 600.000 EUR (nach Kosten) verkauft. Womit jeweils ein Gewinn vor Steuern von 400.000 EUR erwirtschaftet wird.

LEXJAHNEL - ABOGADOS (STEUERVERGLEICH SPANIEN VERKAUFSGEWINNSTEUER IMMOBILIEN 2014 & 2015)

(C) Matthias Jahnel – http://www.lexjahnel.de

Das Ergebnis ist eindeutig. Wer spät verkauft zahlt drauf. Wer also vor langer Zeit ein Haus oder eine Wohnung zum Beispiel auf Mallorca oder Ibiza erworben hat und sich nun mit dem Verkauf der Immobilie beschäftigt sollte versuchen noch dieses Jahr zu veräussern. Vielleicht auch indem er oder sie den Verkaufspreis senkt. Soweit die hören Steuern ab nächstes Jahr nicht gezahlt werden sollen, würde die Rettung nur im Kauf einer neuen Liegenschaft in Spanien bestehen. Wobei dies natürlich auch wieder (Kauf-) Steuern verursacht.

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
C/Can Arboç, n° 1 – bajos · 07002 Palma de Mallorca
Email: info@lexjahnel.com · Web: http://www.lexjahnel.de

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Kategorien:Immobilienrecht, Steuern

Neues aus Spanien zum Jahresende

Liebe Leser, zunächst wünsche ich Ihnen ein gesundes und hoffentlich erfolgreiches Jahr 2013.

Gegenstand meines heutigen Eintrages ist das wohl letzte Gesetz in Steuersachen im Jahr 2012. Es wurde am Freitag, den 28.12.2012 veröffentlicht. Das Gesetz trat sofort in Kraft. Auch für meine nicht-residenten Leser gibt es Änderungen für das Jahr 2013.

Vermögenssteuer: Die Vermögenssteuer läuft nicht wie versprochen am 31.12.2012 aus. Sie wurde nunmehr bis zum 31.12.2013 verlängert. Personen mit einem Vermögen über 700.000 EUR in Spanien müssen also auch im Jahre 2014 an die Abgabe ihrer Vermögenssteuererklärung für 2013 denken.

Ab dem 01.01.2014 soll es dann wieder eine 100% Bonifikation geben. Bleibt es dabei, ist ab 2014 Schluss mit der doppelten Abzocke.

Sondersteuer auf Lottogewinne: Sollten Sie in Spanien im Lotto gewinnen, verdient der Staat jetzt mit. Auch nicht residente Spieler werden ab dem 01.01.2013 mit einer Sondersteuer belegt. Diese beträgt ab sofort 20% des ausgeschütteten Gewinns. Sollten Sie planen sich mit dem Gewinn ohne Steuern zu zahlen auf und davon zu machen, werden Sie keinen Erfolg haben. Ihnen sei gesagt, dass das Lotterieunternehmen die Verpflichtung hat, 20% des Zahlbetrages einzuhalten und an das Finanzamt abzuführen.

Sondersteuer auf’s Festgeld:Ja, Sie lesen richtig! Spanien besteuert nunmehr die sukulenten Festgeldanlagen der heimischen Banken und Sparkassen.

Wer ist davon betroffen? – Nur Banken und Sparkassen mit Sitz oder Niederlassung in Spanien (sicher arbeiten die Rechtsabteilungen bereits an den AGB’s um die Steuer an den Kunden in irgendeiner Form weiterzureichen).

Wie hoch ist die Steuer? – Zur Zeit: 0%. Aber wir wissen alle, dass aus der Null ganz schnell etwas anderes werden kann. Das Gesetz sieht die Modifikation des Steuersatzes über eine simple Einfügung in den zukünftigen Haushaltsplan (Presupuestos Generales del Estado) bereits vor.

Warum wird die Steuer eingeführt? – Abgesehen von dem offensichtlichen Zwecke der Steuereinnahme, hat sich die Zentralregierung zu diesem Schritt entschlossen da bereits einzelne Autonomien diese Steuer praktisch im Alleingang eingeführt hatten. Spanien befürchtete ein Zerfallen des „homogenen Bankensektors“. Es führte jetzt die Steuer auf zentralstaatlicher Ebene ein. Da der gleiche  Sachverhalt nicht zweifach besteuert werden kann haben die Autonomien die Steuerhoheit hier verloren. Klagen laufen bereits.

Kein Grundbucheintrag ohne PLUSVALIA: Ab sofort ist Voraussetzung für die Eintragung des Rechtsübergangs in Immobilientransaktionen im Grundbuch (Kauf, Schenkung, Kapitalerhöhung, Erbschaft, etc) die Vorlage des Nachweises die PLUSVALIA (gemeindliche Wertzuwachssteuer) beantragt zu haben. Dies erfolgt unter Vorlage des Titels bei den Gemeindekassen. Hiermit soll offensichtlich den pleite gegangenen Gemeinden eine verbesserte Möglichkeit geschaffen werden, diese Steuer nach dem Rechtsübergang der Immobilie alsbald einzuholen.

Freistellung von der 3% Sondersteuer im Falle von nicht-residenten Gesellschaften mit Immobilienvermögen in Spanien: Halten Sie Ihr Immobilienvermögen in Spanien in einer ausländischen Gesellschaft oder Holdingstruktur so wissen Sie, dass jährlich bis Ende Januar eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt abzugeben ist, in der neben den gehaltenen Immobilien, deren Wert, die Identität der haltenden Gesellschaft, und auch die der Gesellschafter bekannt gemacht werden muss. War die ausländische  Gesellschaft oder einer der Gesellschafter nicht nachweislich in einem Land ansässig, mit dem Spanien ein DBA mit Informationsabgleichsklausel unterhielt, oder war die Gesellschaft oder einer der Gesellschafter in einem Steuerparadies ansässig, wurde eine Sondersteuer von 3% des Katasterwertes der Immobilie/n pro Jahr fällig.  Stichtag war der 31.12 eines jeden Jahres.

Nunmehr ist diese Steuer nur noch für solche ausländischen Gesellschaften mit Immobilieneigentum in Spanien zu zahlen, die ihren Sitz in Ländern haben, die durch Spanien als Steuerparadies klassifiziert sind.

Diese Neuerung stellt eine erhebliche Erleichterung von ausländischen Immobilieninvestitionen dar. Ab sofort können ausländische  Gesellschaften in Spanien problemlos Immobilien erwerben ohne zusätzlich jedes Jahr bürokratische Hürden nehmen zu müssen.  Mitunter musste die 3% Steuer nur deswegen gezahlt werden weil ein Gesellschafter der Investmentgesellschaft nicht seinen Wohnsitz dort hatte wo es Spanien genehm war. Da das Gesetz zum 28.12.2012 in Kraft trat, ist die Steuer ab sofort für alle Gesellschaften aus nicht klassifizierte Steuerparadiesen hinfällig. Ob eine jährliche Vergleichmitteilung zum Sitz der Gesellschaft zu machen ist bleibt abzuwarten. Eine bessere Einladung mit der eigenen Gesellschaft aus dem Heimatland in Spanien zu investieren gibt es kaum.

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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Neues Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen Spanien eingeleitet

Spanien braucht Geld. Darum versucht das Land zur Zeit alles, um Steuereinnahme zu erhöhen. Gerne greift es dabei auf die Vorschläge der EU zurück. Schöner Nebeneffekt für spanische Politiker ist dabei auch, dass sich die Wut der Bevölkerung auf die Herren in Brüssel lenken lässt. Nun droht ausgerechnet von dort neues Ungemach. Die EU warnte Spanien unlängst vor einem Vertragsverletzungsverfahren, sollte es eine bestimmte Steuerpraxis nicht ändern. Hierbei geht es wieder einmal um die Ungleichbehandlung von Residenten und Nichtresidenten in Sachen Besteuerung. Kein neues Thema für Spanien.

Doch worum handelt es sich genau? Kauft ein Residenter in Spanien eine Immobilie und macht diese zu seinem Erstwohnsitz, kann er oder sie unter bestimmten Bedingungen beim Verkauf mit Gewinn eine Steuerbefreiung erlangen. Dies immer dann, wenn der Verkaufserlös in einen neuen Hauptwohnsitz in Spanien re-investiert wird. Von dieser Steuerbefreiung kann ein Nichtresidenter keinen Gebrauch machen. Er ist hiervon kategorisch ausgeschlossen. Das heißt im Klartext, dass der nichtresidente Immobilieninvestor voll besteuert wird, auch wenn er den Verkaufserlös umgehend in eine neue Spanienimmobilie steckt.

Diese Ungleichbehandlung liegt nun der EU Kommission auf dem Tisch. Spanien wurde aufgefordert Stellung zu dieser Praxis zu nehmen.

Das gleiche Schicksal ereilte Spanien bereits mit der Ungleichbehandlung von Nichtresidenten in bezug auf die Steuersätze beim Verkauf von Immobilien und auch bei der Besteuerung in Erbschaftssachen. Das Thema Steuersätze beim Verkauf, bis 2006 wurden Nichtresidente mit 35% und Residente mit 15% besteuert, wurden bereits gelöst. Spanien ruderte seinerzeit zurück und legte einen einheitlichen Steuersatz für alle Investoren fest. Heute und nach vielen Gesetzesmodifikationen zahlen Nichtresidente sogar weniger Steuern beim Verkauf als Residente. Diese Entwicklung hatte übrigens zur Folge, dass durch EU Bürger massenhaft Verfahren gegen den spanischen Fiskus eingeleitet wurden, um die noch nicht verjährten und überhöht gezahlten Steuern vom spanischen Staat zurück zu erlangen.

In Sachen Erbschaftssteuern steht ebenso fest, dass Spanien im Streit mit der EU unterliegen wird. Auch hier sitzen Anwälte bereits in den Startlöchern um wohl zigtausend Verfahren auf Rückerstattung gegen Spanien loszutreten.

Stellt sich nach den langwierigen Verfahren letztendlich heraus, dass die spanische Steuergesetzgebung auch bei der Steuerbefreiung für Immobilienreinvestitionen nicht EU konform ist, könnte dies teuer werden.

Zur Zeit verteitigt sich Spanien in dem es vorgibt, dass die Steuerbefreiung nur für den Hauptwohnsitz gilt. Dieser, so das Argument, würde aber bei Ausländern gerade nicht in Spanien liegen. Hier handele es sich lediglich um Ferienwohnungen, also um Zweitwohnsitze. Auch Spanier können für Zweitwohnsitze  die Steuerbefreiung nicht erlangen. Damit läge eine Ungleichbehandlung nicht vor. Leider wird hierbei vergessen, dass es innerhalb der EU und zwischen den Staaten keine Erst- und Zweitwohnsitzregelung gibt. Diese existieren nur innerhalb der Mitgliedsstaaten selbst. (Man kann einen Erst- und Zweitwohnsitz in Deutschland oder Spanien haben. Es ist jedoch nicht möglich den Erstwohnsitz in Deutschland und den Zweitwohnsitz in Spanien zu erklären. Die EU ist eben [noch] kein föderatives Gebilde.)

Sollte Spanien dazu verurteilt werden, die Ferienimmobilie eines ausländischen Investoren an Spaniens Küste wie einen Erstwohnsitz zu behandeln, kämen dann, neben der Steuerbefreiung bei Reinvestitionen, sicherlich weitere Forderungen auf Spanien nach Steuererleichterungen zu. So sind „spanische Erstwohnsitze“ auch bis zu einem erheblichen Maß steuerbefreit, wenn es um die jährliche Vermögens- und Einkommenssteuer oder um den Verkauf  der Immobilie durch über 65 jährige geht. Auch hier bluten Ausländer im Verhältnis zu Inländern noch kräftig und das, meines Erachtens, vollkommen unberechtigt und EU gesetzeswidrig.

 

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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Neuigkeiten vom Gesetzgeber

Heute ist der erste Mai 2012. Wie aufmerksame Leser meines Blogs wissen treten heute die unlängst beschlossenen neuen Steuersätze auch für den Erwerb von Immobilien auf den Balearen in Kraft. Wer nun glaubt, dass zu diesem Thema alles geschrieben und gesagt wurde, irrt. Getrieben von Angst und Panik vor den negativen Auswirkungen auf dem heimischen Immobilienmarkt hat das Parlament im letzten Moment in Sachen Grunderwerbssteuer das Ruder herumgerissen und die ab heute zu zahlenden Steuern teilweise wieder gesenkt. Auch hatten Steuerjuristen bereits Bedenken zur Rechtmäßigkeit des Gesetztes angemeldet.

Natürlich könnte man auch der offiziellen Version Glauben schenken, dass es bei der Veröffentlichung der Steuersätze schlicht zu einem “Fehler” gekommen war, der auch nach der zweiten Berichtigung des gleichen Gesetztes seit seiner Veröffentlichung innerhalb eines Monats nicht “bemerkt” wurde… (ich muss mich natürlich als Betroffener fragen wer -und vor allem in welchen Zustand- Gesetzestexte auf den Balearen ausarbeitet!).

Nun-gut. Nach der am 21.04.2012 & 26.04.2012 veröffentlichen neuerlichen Berichtigung und Umsetzung des Gesetztes vom 30.03.2012 sehen die ab heute geltenden Steuersätze für den Grunderwerb wie folgt aus:

Immobilien mit einem Übertragungswert von:

Wert ab:

Steuergrundbetrag:

Restwert bis:

Steuersatz über Restwert:

0,00 €

0,00 €

300.000,00 €

7,00%

300.000,01 €

21.000,00 €

500.000,00 €

8,00%

500.000,01 €

37.000,00 € (neu!)

700.000,00 €

9,00%

700.000,01 €

55.000,00 € (neu!)

Darüber hinaus

10,00%

Zur Veranschaulichung sollen nachfolgende Beispiele dienen:

a) Erwerb durch eine Person:
– Gesamtwert der Immobilie: 800.000,00 EUR
– Gesamtzahl der Erwerber: eine Person
– Grunderwerbssteuer für den Gesamtwert der Immobilie: 65.000,00 EUR

b) Erwerb durch vier Personen:
– Gesamtwert der Immobilie: 800.000,00 EUR
– Gesamtzahl der Erwerber: vier Personen
Grunderwerbssteuer für den Gesamtwert der Immobilie: 65.000,00 EUR
– Mittelwert des Steuersatzes: ([65.000,00 EUR x 100%] / 800.000,00 EUR) = 8,125%

Jeder Erwerber zahlt somit 200.000,00 EUR x 8,12% = 16.240,00 EUR Grunderwerbssteuer (anstatt von 7% auf 200.000,00 EUR = 14.000,00 EUR).

c) Erwerb eines Anteils von 50% der Immobilie durch eine Person:
– Gesamtwert der Immobilie: 800.000,00 EUR
– Gesamtwert des Anteils: 400.000,00 EUR
– Gesamtzahl der Erwerber: eine Person
Grunderwerbssteuer für den Gesamtwert der Immobilie: 65.000,00 EUR
– Mittelwert des Steuersatzes: ([65.000,00 EUR x 100%] / 800.000,00 EUR) = 8,125%

Der Erwerber zahlt somit 400.000,00 EUR x 8,12% = 32.480,00 EUR Grunderwerbssteuer (anstatt von 7% auf 400.000,00 EUR = 28.000,00 EUR).

Minimale Steuervorteile / -nachteile ergeben sich daher nur auf Grund von gesetzlich ebenso geregelten Ab- und Aufrundungen in der Berechnung.

Über zukünftige Änderungen werde ich natürlich berichten.

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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Steuererhöhung auf den Balearen ab dem 01. Mai 2012

Liebe Leser, wie ich bereits berichtet habe, beschloss die Balearenregierung am 09. März 2012 eine Steuererhöhung die auch Nicht – Residente betrifft. Die neuen Steuersätze sollten ab dem 01. April 2012 greifen. Die gute Nachricht vorab: Das entsprechende Gesetz „Über Steuermaßnahmen zur Defizitverringerung“ wurde erst zum 31.03.2012 veröffentlicht und tritt, was die neuen Steuersätze betrifft, erst ab dem 01. Mai 2012 in Kraft.

Nun zu den schlechten Nachrichten: Leider wurden bei der Umsetzung der Beschlüsse, diese zum Teil erheblich verschärft, sodass meine anfänglichen Mitteilungen korrigiert werden müssen.

Spritpreise – neue Abgabe von 4,8 Cent / Liter: Kraftstoffe werden ab dem 01. Mai 2012 mit einer Sondersteuer belegt. Die Steuer beträgt 48 EUR pro 1.000 Liter Kraftstoff. Betroffen sind Diesel und Benzin. Heizöl wird mit 2 EUR pro 1.000 Liter belastet. Gewerblicher Transport erhält eine Steuerrückerstattung auf Dieselkraftstoffe.

Zulassungssteuer für Neuzulassungen von großvolumigen KfZ von 14,75% auf 16% erhöht: Ab dem 01. Mai 2012 steigt die Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge in der Schadstoffklasse 4 (CO2 Ausstoß von über 200g/km). Die einmalig zu zahlende Zulassungssteuer wird von 14,75% auf 16% angehoben (Quads und Jetskis sind ebenso betroffen).

NEU: Steuer bei Übertragung von gebrauchten Kfz über 15 PS wird verdoppelt: Ab dem 01. Mai 2012 steigt die Stempelsteuer für die Übertragung von KfZ über 15 PS zwischen Privatpersonen von ursprünglich 4% auf 8% des Zeitwertes des KfZ. Zeitwerttabellen werden durch das spanische Finanzamt regelmäßig veröffentlicht.

Grunderwersbssteuer erhöhte sich stufenweise auf bis zu 10%: Auch bei Immobilieninvestitionen, einem der Motoren der Balearenwirtschaft, gibt es neue Steuersätze. Ursprünglich bin ich davon ausgegangen, dass es hier zu einem progressiven Anstieg kommt. Leider ist diese Art der Steuergerechtigkeit dem Parlament, wie es jetzt klar wird, fremd. Beschlossen wurde ein stufenweiser Anstieg der Grunderwerbssteuer. Die neuen Steuersätze berechnen sich bald wie folgt:

Immobilien mit einem Übertragungswert von (Diese Steuersätze wurden nachträglich teilweise geändert/gesenkt. Bitte beachten Sie den Beitrag vom 01.05.2012!)

Wert ab:

Steuergrundbetrag:

Restwert bis:

Steuersatz über Restwert:

0,00 €

0,00 €

300.000,00 €

7,00%

300.000,01 €

21.000,00 €

500.000,00 €

8,00%

500.000,01 €

40.000,00 €

700.000,00 €

9,00%

700.000,01 €

63.000,00 €

Darüber hinaus

10,00%

Auch dem Modell eines Teilverkaufes oder der Übertragung der Immobilie an mehrere Personen zur Steuerersparnis wurde ein Riegel vorgeschoben. Im Fall von Teilverkäufen ist zur Berechnung des anzuwendenden Grunderwerbssteuersatzes zunächst der Gesamtwert der Immobilie zu ermitteln. Der sich auf diesen Gesamtwert anzuwendende Mittelwert des Steuersatzes nach obiger Tabelle wird nachfolgend auf den übertragenen Anteil berechnet.

Zur Veranschaulichung soll nachfolgendes Beispiel dienen:

– Gesamtwert der Immobilie: 800.000,00 EUR
– Gesamtzahl der Erwerber: Vier Personen
– Wert des Anteils jedes einzelnen Erwerbers: 200.000,00 EUR
– Grunderwerbssteuer für den Gesamtwert der Immobilie: 73.000,00 EUR
– Mittelwert des Steuersatzes: ([73.000,00 EUR x 100%] / 800.000,00 EUR) = 9,125%

Jeder Erwerber zahlt somit 200.000,00 EUR x 9,12% = 18.240,00 EUR Grunderwerbssteuer (anstatt von 7% auf 200.000,00 EUR = 14.000,00 EUR). Minimale Steuervorteile ergeben sich daher nur auf Grund von gesetzlich ebenso geregelten Abrundungen in der Berechnung.

NEU: Grunderwerbssteuer für Garagen: Die Besteuerung von gesondert übertragenen Garagen und Abstellplätzen steigt ab 30.000,01 EUR Wert von 7% auf 8%. Die obige Mittelwertsberechnung findet Anwendung.

NEU: Absenkung der Kosten bei Hypothekenlöschungen: Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass nunmehr die Vorlage der Hypothekenlöschungsurkunde beim Finanzamt entfällt, soweit diese Urkunde im Register eingetragen wird. Hierdurch entfallen die entsprechenden Gestoriakosten. Die Honorare der Notare sind bereits erheblich gesenkt worden. Eine einfache Hypothekenlöschung über einem Grundstück sollte nunmehr nicht mehr als 150,00 EUR kosten. Eine längst überfällige Regelung.

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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Steuererhöhung bei Immobilienkauf ab dem 01.04.2012

Beitrag teilweise modifiziert! Bitte beachten Sie die Artikel vom 09.04.2012 & 01.05.2012.

Liebe Leser, es geht weiter im spanischen Steuerkarussell.

Am Freitag den 09. März hat die Balearenregierung beschlossen, die leeren öffentlichen Kassen durch einen weiteren Schluck aus der Steuerpulle aufzufüllen. Nicht – Residente auf den Balearen werden nachfolgende Steuersätze zum Teil hart treffen:

Spritpreise – neue Abgabe von 4,8 Cent / Liter

Kraftstoffe werden ab dem 01. April 2012 mit einer Sondersteuer belegt. Die Steuer triff vor allem Pendler die dann 4,8 Cent pro Liter mehr bezahlen müssen. Eine Tankfüllung kostet Sie also bei Ihrem nächsten Inselaufenthalt ca. 2,50 EUR mehr. Betriebe des öffentlichen Nahverkehrs, Taxifahrer sowie Heizöl der Privathaushalte sollen zunächst von der Steuer befreit werden.

Zulassungssteuer für Großvolumige KfZ von 14,75% auf 16% erhöht

Ab dem 01. April 2012 steigt ebenso die oft diskutierte Zulassungssteuer für KfZ auf Mallorca (Art 70 Gesetz 38/1992). Betroffen sind Kraftfahrzeuge in der Schadstoffklasse 4 (CO2 Ausstoß von über 200g/km). Die einmalig zu zahlende Zulassungssteuer steigt dann von 14,75% auf 16%. Quad und Jetski Fahrer trifft übrigens das gleiche Schicksal.

Grunderwersbsteuer auf bis zu 10% erhöht

Auch bei Immobilieninvestitionen, einem der Motoren der Balearenwirtschaft, soll abgegriffen werden. Die Grunderwerbssteuer (ITP) steigt für Übertragungen ab dem 01. April 2012 progressiv auf bis zu 10%. Damit werden die Balearen im Vergleich zu anderen Regionen Spaniens die Spitzenstellung in Sachen Steuerlast bei Immobilienkäufen einnehmen.

Der progressive Steuersatz berechnet sich bald wie folgt:

Immobilien mit einem Übertragungswert von:
– bis 300.000,00 Eur werden belastet mit 7% Grunderwerbssteuer (keine Änderung);
– zwischen 300.000,01 Eur und 500.000,00 Eur werden belastet mit 8% Grunderwerbssteuer;
– zwischen 500.000,01 Eur und 700.000,00 Eur werden belastet mit 9% Grunderwerbssteuer;
– über 700.000,00 Eur werden belastet mit 10% Grunderwerbssteuer.

Wenn Sie der Finanzverwaltung noch schnell ein Schnäppchen schlage wollen rate ich Ihnen, alles vor dem 01.04.2012 unter Dach und Fach zu haben.

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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Kategorien:Immobilienrecht, Steuern

Notmaßnahme mit weitreichenden Steuer – Folgen

Spanien steht am wirtschaftlichen Abgrund, die Krise hat das Land fest im Griff. Eine Notmaßnahme folgte unter Zapatero der anderen. Nunmehr hat erstmals die neue konservative Regierung unter Mariano Rajoy dem Volk gezeigt, was sie unter einer „Wirtschaftsführung wie sie Gott befiehlt (Wahlkampfaussage)“ versteht. Es geht, kurz gesagt, um den Verbleib Spaniens im Euroraum.

Für die nicht in Spanien residierenden Investoren sieht das am 30.12.2011 beschlossene erste Sparpaket wie folgt aus:

  • Die Steuern für Kapitalerträge (Zinsen, Dividende, Erträge aus dem Verkauf von Immobilien) steigen von derzeit 19% auf 21%.  Die Retencion beim Immobilienkauf verbleibt bei 3%.
  • Die Pauschalsteuern für sonstige Einkünfte in Spanien steigen von 24% auf 24,75%.
  • Die Mehrwertsteuer auf Neubauimmobilien verbleibt bis zum 31.12.2012 bei 4%. Dies stellt eine Verringerung von 50% auf den normalen MwSt Satz dar. Die Regierung setzt also auf den Immobiliensektor und verhilft so auch den Banken ihre Immobilien loszuwerden.
  • Wer bereits Immobilienvermögen in Spanien besitzt kann sich auf steigende Grundsteuern (IBI) auf bis zu 10% pro Jahr einstellen.

Alle Maßnahmen sollen für zwei Jahre vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2013 beschränkt bleiben.

Das Wahlversprechen Rajoy’s zur sofortigen der Abschaffung der unter Zapatero wieder eingeführten Vermögenssteuer wurde bis dato noch nicht eingelöst.

Wer nun glaubt als Nicht residenter hart getroffen worden zu sein, der irrt. Das Spar- und Steuerpaket, welches nach Aussage der Regierung erst der Anfang des Anfangs gewesen sein soll, ist für Spanier ein teurer Spaß.

Über weitere Steuerpakete werde ich Sie unterrichten.

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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Kategorien:Kurznachrichten, Steuern

Rechnungsstellung In Spanien

Mitunter werde ich gefragt wie Rechnungen in Spanien formal richtig gestellt werden. Verwirrung schafft oft die Frage nach den „Retenciones“, die vom Rechnungsempfänger einbehalten werden soll.

Grundsätzlich baut sich eine Rechnung die eine natürliche Personen (keine Gesellschaft, z.B. S.L. & S.A.!) ausstellt, wie folgt auf:

1.     Preis der  erbrachten Leistung
2.    + IVA ( = MwSt) auf den Preis der Leistung
3.     – 15% Retencion auf den Preis der Leistung

Beispiel:
Preis der Leistung:           100,00 EUR
18% IVA:                         18,00 EUR
15% IRPF:                      -15,00 EUR
zahlbare Summe:       103,00 EUR

Sollte die Tätigkeit in Spanien erst begonnen worden sein, kann für die ersten zwei Jahre anstatt der 15% Retencion ein verminderter Satz von 7% geltend gemacht werden. Dies ist aber nur dann sinnvoll und ratsam, wenn die Geschäftsgründung entsprechend hohe und laufende Ausgaben mit sich bringt.

Die Retenciones fallen nur dann an, wenn die Rechnung von einem Gewerbetreibenden/Freiberufler an einen Gewerbetreibenden/Freiberufler/Gesellschaft,  der/die in Spanien eine Aktivität ausübt, gestellt wird.

Die 15% Retenciones werden jedes Quartal an das Finanzamt vom Rechnungsempfänger abgeführt. Sollten Sie eine Rechnung erhalten, unterliegen Sie ebenso der Verpflichtung der Zahlung an das Finanzamt. Diese gesetzliche Pflicht kann nicht auf den Rechnungssteller „rück-übertragen“ werden. Sie besteht also und vor allem auch dann, wenn der Rechnungssteller die Retencion nicht nennt oder diese auf der ausgestellten Rechnung einfach vergessen wird.

Bitte finden Sie eine einfache Musterrechnung zum freien Download hier: Musterrechnung – Spanien

Lassen Sie sich beraten, sollten Sie zu diesem wichtigen Thema Fragen oder Zweifel haben.

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
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Spanische Mehrwertsteuer (IVA) von 8% auf 4% bei Wohnungskauf gesenkt

Die spanischen Banken haben ein großes Problem. In den letzten 24 Monaten haben sie durch  massenhafte Übernahmen von zum Teil noch im Bau befindlichen Wohnungen die Pleite von Bauträgern und den endgültigen Zahlungsausfall von Darlehen verhindert.  So gelangten bis zu 50% der spanischen Neubauwohnungen zum Darlehenswert in die Hand der Kreditinstitute. Wir sprechen hier von ca. 450.000 Einheiten. Aber auch nach zum Teil drastischen Preissenkungen und Finanzierungen zu 100% des Kaufpreises liegen diese Immobilien nun bei den Banken auf Halde. Die Preise der Wohnungen und das damit verbundene Verlustpotential sind schlicht zu hoch. Und auch spanische Familien stürzen sich nicht mehr kopflos in unbezahlbare Immobilienkäufe, darauf hoffend, das schon einer kommen wird der mehr bezahlt…

Die spanischen Regierung getrieben von der Angst weiterer Bankenpleiten (siehe CAM) und notwendigen Interventionen in Milliardenhöhe, hat nun die erst im Juli 2010 von 7% auf 8% erhöhte Mehrwertsteuer gesenkt. Der Plan mehr Steuern in 2010 beim Ausverkauf von Neubauwohnungen einzunehmen ist grandios gescheitert. Der bereits damals lahmende Immobilienmarkt wurde von staatlicher Seite gänzlich abgewürgt.

Nun lenkt die Regierung teilweise ein. Es wurde beschlossen, zur Belebung der Bauwirtschaft und zum Abbau der unverkauften Neubauwohnungen und -häusern, die Mehrwertsteuer beim ersten Verkauf nach dem Bau (primera entrega)  von 8 % auf 4 % herabzusetzen. Die Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2011.  Banken haben nun also die Möglichkeit, ohne weitere Bilanzverluste, überteuerte Wohnungen an den Mann oder die Frau zu bringen.

Ich wage hier eine Prognose: Auch dieser Plan wird grandios scheitern!

Mehrwertsteuer in der EU – Übersicht Spanien

Nehmen Geschäftsleute eine Tätigkeit in Spanien auf, ranken sich viele Fragen um die Mehrwertsteuer und den Ort der Versteuerung. Eigentlich ist das EU Mehrwertsteuersystem recht einfach, jedoch stecken die Tücken zumeist im Detail. Nachfolgend möchte ich unter Verwendung eines auf der EU Informationsseite (Europäische Kommission Internet: http://ec.europa.eu/) veröffentlichten Artikels, Fragen rund um die Mehrwertsteuer wischen Spanien und Deutschland näher beleuchten.

Wo wird besteuert?

Es gibt vier Arten von Umsätzen:

  • Lieferung von Gegenständen
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen
  • Dienstleistungen
  • Einfuhr von Gegenständen

Der Ort der Besteuerung hängt von der Art des Umsatzes ab.

1. Lieferung von Gegenständen
Der Ort der Besteuerung richtet sich nach dem Ort der Lieferung. Maßgeblich ist dabei sowohl die Art der gelieferten Gegenstände als auch die Form der Lieferung.

Die Lieferung von Gegenständen wird wie folgt besteuert:

  • am Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Lieferung befinden, sofern sie nicht versandt oder befördert werden [Artikel 31 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 1: Ein spanischer Hersteller, der in Madrid eine Maschine von einem deutschen Unternehmen mietet und plant, die gemietete Maschine zu erwerben, muss die spanische  Mehrwertsteuer entrichten, da Spanien und nicht Deutschland Ort der Lieferung ist.
  • am Ort, an dem sich die Gegenstände bei Beginn der Versendung oder Beförderung befinden, sofern sie vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer dritten Person versandt oder befördert werden [Artikel 32 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 2: Gegenstände, die vom Lieferer selbst oder von einem von ihm beauftragten Transportunternehmen von Hamburg zu einem Kunden nach Berlin befördert werden, unterliegen der deutschen Mehrwertsteuer (der Ort der Lieferung ist Hamburg). Beispiel 3: Gegenstände, die nach erfolgter Lieferung vom Erwerber oder von einem von ihm beauftragten Transportunternehmen von Berlin zu einem Kunden nach Palma befördert werden, unterliegen der spanischen Mehrwertsteuer.
  • am Ort, an dem sich die Gegenstände bei Versandgeschäften am Ende der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden, sofern der Jahresumsatz des Lieferers die im Mitgliedsstaat des Erwerbers festgelegte Umsatzschwelle  überschreitet [Artikel 33 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 4: Ein britisches Unternehmen verkauft über das Internet CDs an Privatpersonen in der gesamten EU. Beim Verkauf der CDs an Kunden in Dänemark wird bei Überschreiten der dänischen Umsatzschwelle die dänische Mehrwertsteuer fällig, während für Kunden in den Spanien  bei Überschreiten der spanischen  Umsatzschwelle die spanische Mehrwertsteuer berechnet werden muss.
  • am Ort, an dem sich die Gegenstände bei Versandgeschäften am Beginn der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden, sofern der Jahresumsatz des Lieferers die im Mitgliedsstaat des Erwerbers festgelegte Umsatzschwelle  unterschreitet (es sei denn, der Lieferer hat sich für die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat entschieden) [Artikel 34 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 5: Liegt der mit spanischen Kunden erzielte Jahresumsatz des in Beispiel 4 genannten britischen Unternehmens unter der belgischen Umsatzschwelle, werden die CDs im Vereinigten Königreich besteuert. Beispiel 6: Falls das britische Unternehmen einen Kunden in Luxemburg beliefert und sich für die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat entschieden hat, werden die CDs in Luxemburg besteuert.
  • am Ort, an dem die Gegenstände durch den Lieferer installiert oder montiert werden [Artikel 36 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 7: Wenn ein italienisches Unternehmen ein Gerät an einen Kunden in Spanien liefert und dort installiert, unterliegt die Lieferung der spanischen Mehrwertsteuer. Installiert der Kunde das Gerät stattdessen selbst, so ist die Lieferung in Italien steuerbar (eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung in Italien gefolgt von einem innergemeinschaftlichen Erwerb in Spanien  findet statt, wenn der Kunde steuerpflichtig ist).
  • am Abgangsort, sofern die Lieferung an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Personenbeförderung erfolgt [Artikel 37 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 8: Gegenstände, die Passagiere bei einer Fährfahrt über den Ärmelkanal erwerben und die nicht für den Verbrauch an Bord bestimmt sind, werden in Großbritannien besteuert, wenn die Fähre von Dover nach Calais ablegt; auf dem Rückweg von Calais nach Dover wird die französische Mehrwertsteuer fällig. Beispiel 9: Gegenstände, die Passagiere auf einem Flug von Malaga nach Heathrow erwerben, unterliegen der spanischen Mehrwertsteuer. Auf dem Flug in die Gegenrichtung ist die britische Mehrwertsteuer fällig. Beispiel 10: Ein Einzelhändler verkauft auf einer Schiffsreise von Athen nach Barcelona Gegenstände an die Passagiere. Das Schiff legt auf seiner Fahrt für Besichtigungen kurz in Italien und in Frankreich an, ohne dass die Möglichkeit besteht, von Bord zu gehen oder zuzusteigen. Die verkauften Gegenstände unterliegen der griechischen Mehrwertsteuer.
  • am Niederlassungsort des steuerpflichtigen Wiederverkäufers bei Bezug von Elektrizität oder Gas über das Erdgasverteilungsnetz [Artikel 38 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 11: Liefert ein französisches  Kraftwerk Elektrizität an ein spanisches Stromversorgungsunternehmen zur Verteilung an dessen Kunden, erfolgt die Besteuerung in Spanien.  Beispiel 12: Ein niederländisches Vertriebsunternehmen, das Erdgas aus der Nordsee bezieht, muss die niederländische Mehrwertsteuer entrichten.
  • am Ort, an dem private Verbraucher Elektrizität oder über das Erdgasverteilungsnetz geliefertes Gast atsächlich nutzen und verbrauchen [Artikel 39 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 13: Eine in Warschau lebende Privatpersonen, die von einem deutschen Stromversorgungsunternehmen Gas über das Erdgasverteilungsnetz erhält, muss die polnische Mehrwertsteuer zahlen. Beispiel 14: Für Elektrizität, die in Budapest an private Verbraucher geliefert wird, ist die ungarische Mehrwertsteuer zu entrichten.

2. Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen
Der Ort der Besteuerung hängt davon ab, wo der innergemeinschaftliche Erwerb der Gegenstände stattfindet (also davon, in welchem Mitgliedsstaat sich die Gegenstände nach ihrer Beförderung aus einem anderen Mitgliedsstaat befinden).

Gegenstände, die von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt (einem Unternehmen in seiner Unternehmerrolle) oder von einer nicht steuerpflichtigen juristischen Person (z. B. einer Behörde) erworben werden, unterliegen der Mehrwertsteuerpflicht. Aus Gründen der Vereinfachung sind Gegenstände, die von Steuerpflichtigen, die unter die KMU-Regelung oder die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger fallen, oder die von nicht steuerpflichtigen juristischen Personen erworben werden, nicht mehrwertsteuerpflichtig, falls deren jährliche Anschaffungen die in ihrem Mitgliedsstaat festgelegte Jahresumsatzschwelle  unterschreiten (Minimum 10 000 EUR), obwohl es möglich ist, sich auch in diesem Fall für eine Besteuerung zu entscheiden.

Der Erwerb von Gegenständen wird in dem Mitgliedsstaat besteuert, in dem die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde (Mitgliedsstaat der Identifizierung), die für den Erwerb verwendet wird. Werden die Gegenstände in einen anderen Mitgliedsstaat befördert (Ankunftsmitgliedsstaat), muss die Steuer dort entrichtet werden. Die im Mitgliedsstaat der Registrierung gezahlte Mehrwertsteuer wird anschließend berichtigt. Hier einige Beispiele dazu:

  • Besteuerung im Mitgliedsstaat der Identifizierung [Artikel 41 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 15: Ein Unternehmen erwirbt unter Angabe seiner französischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer Gegenstände in einem anderen Mitgliedsstaat für seine Fabrik in Straßburg. In diesem Fall ist die französische Mehrwertsteuer zu entrichten. Beispiel 16: Ein Unternehmen kauft in Spanien Gegenstände ein und gibt dabei seine in der Slowakei erteilte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer an. Die Mehrwertsteuer ist in der Slowakei fällig.
  • Besteuerung im Ankunftsmitgliedsstaat der Gegenstände [Artikel 40 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 17: Wenn ein Unternehmen unter Angabe seiner slowakischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer Gegenstände erwirbt, die von Spanien nach Deutschland versandt werden, ist die Mehrwertsteuer für den Erwerb in Deutschland zu entrichten; die in der Slowakei geschuldete Steuer (siehe Beispiel 16) wird entsprechend korrigiert.

3.  Dienstleistungen
Am 1. Januar 2010 traten neue Bestimmungen in Kraft, die gewährleisten sollen, dass die auf Dienstleistungen erhobene Mehrwertsteuer dem Land zufließt, in dem die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (dem „Mitgliedstaat des Verbrauchs“) [siehe die vom Rat der Europäischen Union angenommene Richtlinie 2008/8/EG und die Pressemitteilung IP/08/208].

Zur Sicherstellung einer einheitlicheren Anwendung sind bestimmte Aspekte dieser Bestimmungen mit Hilfe von Durchführungsmaßnahmen klargestellt worden, die ab dem 1. Juli 2011 unmittelbar anwendbar sind  [siehe vom Rat angenommene Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 sowie Pressemitteilung des Rates ]

Der Ort der Besteuerung richtet sich nach dem Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird. Maßgeblich ist dabei sowohl die Art der Dienstleistung als auch der Status des Dienstleistungsempfängers. Es muss zwischen Steuerpflichtigen, die als solche handeln (Unternehmen, das als solches handelt) und Nichtsteuerpflichtigen (Privatpersonen als Endverbraucher) unterschieden werden.

Unter den Begriff „Steuerpflichtiger“ fallen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausüben, selbst dann, wenn sie keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer besitzen, sowie nicht steuerpflichtige juristische Personen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer [Artikel 43 der MwSt-Richtlinie].

Erst wenn die genaue Art der Dienstleistung und der Status des Dienstleistungsempfängers bekannt sind, lässt sich der Ort der Dienstleistungserbringung korrekt bestimmen.

Dienstleistungen zwischen Unternehmen (B2B-Dienstleistungen) werden grundsätzlich am Ansässigkeitssort des Dienstleistungsempfängers besteuert, Dienstleistungen an Privatpersonen (B2C-Dienstleistungen) dagegen am Ansässigkeitssort des Dienstleistungserbringers.

  • B2B-Dienstleistungen [Artikel 44 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 18: Der Ort der Dienstleistung, die ein Unternehmen in Salzburg für einen Geschäftskunden in Wien erbringt, ist Wien. Da der Dienstleistungserbringer in Österreich niedergelassen ist, stellt er dem Kunden die österreichische Mehrwertsteuer in Rechnung. Beispiel 19: Für Buchführungsdienstleistungen, die ein bulgarisches Unternehmen für einen Geschäftskunden mit Sitz in Spanien  erbringt, muss die spanische  Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden. Falls der bulgarische Dienstleistungserbringer keine Niederlassung in Spanien  besitzt, schuldet der spanische  Kunde in Umkehrung der Steuerschuldnerschaft die Mehrwertsteuer. Beispiel 20: Wenn ein polnisches Unternehmen für einen Geschäftskunden mit Sitz in Schweden für dessen feste Niederlassung in Finnland Rechtsdienstleistungen erbringt, unterliegen diese in Finnland der Mehrwertsteuer, die der Kunde im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft selbst schuldet.  Beispiel 21: Erbringt ein italienisches Unternehmen für eine Behörde in Spanien, die aufgrund ihrer innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer besitzt, Dienstleistungen im Bereich der Werbung, so werden diese nach dem Prinzip der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in Spanien besteuert.
  • B2C-Dienstleistungen [Artikel 45 der MwSt-Richtlinie] Beispiel 22: Beratungsleistungen, die ein in Lissabon ansässiges Unternehmen einer in Spanien ansässigen Privatperson zukommen lässt, unterliegen in Portugal der Mehrwertsteuer. Beispiel 23: Ein in Griechenland ansässiger Dienstleistungserbringer muss einem Geschäftskunden in Rumänien, der für private Zwecke Rechtsdienstleistungen in Anspruch nimmt, die griechische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.

Um zu gewährleisten, dass die Mehrwertsteuereinnahmen dem Mitgliedsstaat des Verbrauchs zufließen, wurden jedoch verschiedene Ausnahmeregelungen geschaffen:

  • Von einem Vermittler erbrachte B2C-Dienstleistungen werden an dem Ort besteuert, an dem der vermittelte Umsatz steuerbar ist [Artikel 46 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 24: Der private Eigentümer eines in Spanien  gelegenen Sommerhauses, der einen Teil des Mobiliars in sein Haus in Schweden überführen möchte, schaltet einen Vermittler ein, der ein Umzugsunternehmen für ihn finden soll. Unabhängig vom Ansässigkeitssort des Vermittlers wird die spanische  Mehrwertsteuer auf die Vermittlungsgebühr erhoben, da die innergemeinschaftliche Güterbeförderung am Abgangsort besteuert wird.
  • B2B- und B2C-Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück werden an dem Ort besteuert, an dem das Grundstück gelegen ist [Artikel 45 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 25: Erhält ein in  Frankreich ansässiger Architekt den Auftrag, ein Sommerhaus in Spanien zu entwerfen, muss er seinem Kunden bei Auftragsausführung die spanische Mehrwertsteuer dafür in Rechnung stellen. Beispiel 26: Ein Hotelgast in Nikosia zahlt für die Hotelunterbringung die zypriotische Mehrwertsteuer.
  • B2C-Dienstleistungen, die die Begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen oder Arbeiten an solchen Gegenständen betreffen, werden an dem Ort besteuert, an dem sie tatsächlich erbracht werden [Artikel 54 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 27: Ein italienischer Künstler restauriert ein durch Feuer beschädigtes Gemälde eines privaten Eigentümers (nicht eines Museums, das als steuerpflichtig gelten würde). Falls sich das Gemälde im Vereinigten Königreich befindet, muss er dafür die britische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Beispiel 28: Wird bei einem Privatfahrzeug aus Litauen nach einer Panne eine Reparatur in Polen fällig, ist die polnische Mehrwertsteuer zu berechnen. Beispiel 29: Beauftragt eine in London lebende Privatperson ein Unternehmen damit, nach Irland zu reisen und dort eine Schätzung ihres Privatvermögens vorzunehmen, wird die irische Mehrwertsteuer fällig.
  • B2B- und B2C-Personenbeförderungsleistungen werden nach den jeweils zurückgelegten Strecken besteuert [Artikel 48 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 30: Der Preis einer Busfahrkarte für eine Fahrt von Polen nach Frankreich über Deutschland enthält polnische, deutsche und französische Mehrwertsteuer entsprechend der im jeweiligen Mitgliedstaat zurückgelegten Strecke. Sollte die Fahrt auch durch die Schweiz führen, wird für die dort zurückgelegte Strecke keine EU-Mehrwertsteuer fällig, da die Schweiz kein Mitglied der Europäischen Union ist.
  • Die B2C-Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Beförderung darstellt, wird gemäß den jeweils zurückgelegten Strecken besteuert [Artikel 49 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 31: Transportiert ein Unternehmen Güter für eine Privatperson von Paris nach Marseille, muss unabhängig vom Ansässigkeitssort des Unternehmens die französische Mehrwertsteuer berechnet werden.
  • Die innergemeinschaftliche B2C-Güterbeförderung (Güter, die von einem Mitgliedsstaat in einen anderen befördert werden) wird am Abgangsort besteuert [Artikel 50 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 32: Werden Güter für eine Privatperson von Deutschland nach Spanien  befördert, ist dafür die deutsche Mehrwertsteuer zu berechnen, unabhängig vom Ansässigkeitsort des Transportunternehmens und vom Wohnort des Kunden.
  • Nebentätigkeiten zur B2C-Güterbeförderung wie das Be- und Entladen werden in dem Mitgliedsstaat besteuert, in dem sie tatsächlich erbracht werden [Artikel 54 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 33: Ein dänisches Unternehmen, das für eine Privatperson einen Lastwagen in Rotterdam entlädt, muss dem Kunden die niederländische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.
  • B2B-Dienstleistungen, die die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnlicher Veranstaltungen betreffen, werden an dem Ort besteuert, an dem die Veranstaltung tatsächlich stattfindet [Artikel 53 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 34: Eine Karte für die Oper in Verona, die ein irisches Unternehmen zu Geschäftszwecken erwirbt, enthält künftig die italienische Mehrwertsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob die Karte im Internet oder an der Opernkasse erworben wird. Beispiel 35: Die Teilnahmegebühr für eine Konferenz in Stockholm wird mit der schwedischen Mehrwertsteuer belastet. Beispiel 36: Für die Erstellung eines wissenschaftlichen Berichts durch die Universität Köln für ein pharmazeutisches Unternehmen in Dänemark (es fehlt das Element der Eintrittsberechtigung) wird anders als bisher die dänische Mehrwertsteuer fällig, die von dem dänischen Unternehmen zu entrichten ist.
  • B2C-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlicher Veranstaltungen werden an dem Ort besteuert, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeführt wird [Artikel 54 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 37: Im Preis einer Eintrittskarte für ein Fußballspiel in Liverpool ist die britische Mehrwertsteuer inbegriffen. Beispiel 38: Ein in Antwerpen lebender Student, der an einer Wirtschaftsakademie in Den Haag einen Managementkurs belegt, muss künftig die niederländische Mehrwertsteuer zahlen.
  • B2B- und B2C-Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die nicht an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während des innerhalb der EU stattfindenden Teils einer Personenbeförderung erbracht werden, werden an dem Ort besteuert, an dem sie tatsächlich erbracht werden [Artikel 55 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 39: Gäste, die in einem Pariser Restaurant essen, zahlen die französische Mehrwertsteuer. Beispiel 40: Ein Unternehmen, das für eine Veranstaltung in Florenz Lebensmittel und Getränke besorgt, verarbeitet und den Gästen serviert, muss unabhängig von seinem Ansässigkeitsort die italienische Mehrwertsteuer dafür in Rechnung stellen.
  • Werden B2B- und B2C-Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während des innerhalb der EU stattfindenden Teils einer Personenbeförderung erbracht, so ist die Steuer am Abgangsort der Beförderung zu entrichten [Artikel 57 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 41: Speisen, die an Bord einer Fähre serviert werden, die von Hull nach Rotterdam (oder jedem beliebigen Hafen in der EU) unterwegs ist, unterliegen der britischen Mehrwertsteuer.
  • Die B2B- und B2C-Vermietung von Beförderungsmitteln über einen kürzeren Zeitraum wird an dem Ort besteuert, an dem das Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird [Artikel 56 der MwSt-Richtlinie]. Als „kürzerer Zeitraum“ gilt der Besitz oder die Verwendung des Beförderungsmittels während eines ununterbrochenen Zeitraums von nicht mehr als 30 Tagen und bei Wasserfahrzeugen von nicht mehr als 90 Tagen. Beispiel 42: Ein Belgier, der auf einer Urlaubs- oder Geschäftsreise auf Mallorca  bei Ankunft am Flughafen in Palma  für zwei Wochen einen Wagen mietet, muss die spanische Mehrwertsteuer zahlen. Beispiel 43: Für die zweimonatige Anmietung eines Bootes auf Sardinien wird die italienische Mehrwertsteuer fällig, unabhängig davon, wer der Mieter ist und wo die Reise hingeht.
  • Elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die in einem Drittland niedergelassene Unternehmen für in der EU ansässige Nichtsteuerpflichtige (d. h. B2C) erbringen, werden an dem Ort besteuert, an dem der Nichtsteuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat [Artikel 58 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 44: Nutzt eine Privatperson in Schweden eine japanische Online-Bibliothek, unterliegt die von dem japanischen Unternehmen erhobene Gebühr der schwedischen Mehrwertsteuer.
  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie Telekommunikationsdienstleistungen, die in einem Drittland niedergelassene Unternehmen an Nichtsteuerpflichtige (d. h.B2C) in der EU erbringen, sind an dem Ort zu besteuern, an dem die Dienstleistungen tatsächlich genutzt und ausgewertet werden [Artikel 59b der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 45: Eine französische Privatperson, die einen Vertrag mit einem Schweizer Telekommunikationsanbieter abgeschlossen hat, muss für die Handynutzung in Frankreich die französische Mehrwertsteuer zahlen. Wird das Handy im Urlaub in Griechenland benutzt, unterliegen die von Griechenland aus getätigten Anrufe der griechischen Mehrwertsteuer. Beispiel 46: Eine in Barcelona lebende Privatperson, die an ein US-Unternehmen Gebühren für den Zugang zu amerikanischen Rundfunk- und Fernsehsendern zahlt, muss für diese Dienstleistung die spanische Mehrwertsteuer zahlen.
  • B2C-Dienstleistungen wie beispielsweise Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung, Dienstleistungen von Beratern und Anwälten, Finanzdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen werden an dem Ort besteuert, an dem der Kunde ansässig ist, sofern dieses Land außerhalb der Europäischen Union liegt [Artikel 59 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 47: Wenn ein ungarisches Unternehmen ein über seine Website abrufbares Antivirenprogramm an Privatpersonen in Australien verkauft, fällt in Ungarn keine Mehrwertsteuer an. Beispiel 48: Von einem spanischen Anwalt für einen Professor in den USA erbrachte Dienstleistungen unterliegen nicht der spanischen Mehrwertsteuer.

Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können Mitgliedstaaten den Ort der Dienstleistung innerhalb der EU so behandeln, als läge er außerhalb ihres Gebiets, und umgekehrt, falls er im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der Dienstleistung von dem Ort abweicht, der in den allgemeinen Bestimmungen, den Bestimmungen über die Vermietung von Beförderungsmitteln oder den Bestimmungen über bestimmte B2C-Dienstleistungen außerhalb der EU als Ort der Dienstleistung vorgesehen ist  [Artikel 59a der MwSt-Richtlinie].

  • Beispiel 49: Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung, die ein Unternehmen in Norwegen für ein Unternehmen in den USA erbringt, werden gewöhnlich am Niederlassungsort des Kunden besteuert, ohne dass EU-Mehrwertsteuer dafür anfällt. Falls für die Werbekampagne jedoch Medien in einem Mitgliedstaat eingesetzt werden, kann dieser Mitgliedstaat unter Hinweis auf die Bestimmung über die tatsächliche Nutzung oder Auswertung beschließen, dass auf seinem Gebiet Mehrwertsteuer für die Dienstleistung zu entrichten ist.
  • Beispiel 50: Ein deutsches Unternehmen befördert Güter für ein schwedisches Unternehmen von den Vereinigten Staaten nach China. Obwohl die Beförderung gänzlich außerhalb der EU stattfindet, ist die Dienstleistung in Schweden steuerbar, da der Kunde dort niedergelassen ist. Schweden kann aufgrund der Bestimmung über die tatsächliche Nutzung oder Auswertung auf die Besteuerung dieser Dienstleistung verzichten, da sie außerhalb seines Hoheitsgebiets und der EU erbracht wird.

Jeder Mitgliedsstaat hat über die Anwendung der Bestimmungen über die tatsächliche Nutzung und Auswertung zu entscheiden. Die Inanspruchnahme der Bestimmungen ist bei dem entsprechenden Mitgliedsstaat zu erfragen.

Es werden folgende weitere Ausnahmen eingeführt oder Änderungen an bestehenden Ausnahmeregelungen vorgenommen:

  • Ab 1. Januar 2013: Die langfristige B2C-Vermietung von Beförderungsmitteln wird an dem Ort besteuert, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat [Änderung von Artikel 56 der MwSt-Richtlinie], außer wenn der Vermieter eines Sportboots im selben Mitgliedsstaat niedergelassen ist, in dem er dem Empfänger das Boot zur Verfügung stellt. Beispiel 51: Eine in Wien ansässige Privatperson, die für sechs Monate einen Mietwagen leiht, muss die österreichische Mehrwertsteuer zahlen, unabhängig davon, wo in der EU das Fahrzeug angemietet wird. Beispiel 52: Eine in Deutschland ansässige Person, die von Spanien  aus ein Sportboot für den ganzjährigen Gebrauch anmietet, muss die deutsche Mehrwertsteuer entrichten. Falls das Boot dem Kunden jedoch in Spanien von einem dort niedergelassenen Dienstleistungserbringer zur Verfügung gestellt wird, wird die spanische  Mehrwertsteuer fällig.
  • Ab 1. Januar 2015: Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte B2C-Dienstleistungen werden an dem Ort besteuert, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat [Änderung von Artikel 58 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 53: Wenn eine in Lissabon lebende Privatperson ein Unternehmen mit Webhosting beauftragt, muss die portugiesische Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden, unabhängig davon, ob der Dienstleistungserbringer in Portugal, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder außerhalb der EU niedergelassen ist. Beispiel 54: Für die Handynutzung einer in Athen lebenden Privatperson wird die griechische Mehrwertsteuer fällig. Beispiel 55: Eine Privatperson, für die in Helsinki Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen erbracht werden, muss die finnische Mehrwertsteuer zahlen.

4. Einfuhr von Gegenständen
Bei der Einfuhr von Gegenständen aus Ländern oder Gebieten außerhalb der EU richtet sich der Ort der Einfuhr danach, wo sich die Gegenstände bei ihrer Verbringung in die EU befinden.

  • Die Einfuhr wird grundsätzlich in dem Mitgliedsstaat besteuert, in dem die Gegenstände ankommen [Artikel 60 der MwSt-Richtlinie]. Beispiel 56: Aus Russland kommendes Öl, das in Rotterdam eintrifft und dort beim Zoll angemeldet wird, unterliegt der niederländischen Mehrwertsteuer.
  • Wenn Gegenstände bei ihrer Verbringung in die EU einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren oder einer ähnlichen Regelung unterliegen, erfolgt die Einfuhr in dem Mitgliedsstaat, in dem die Gegenstände nicht mehr unter dieses Verfahren oder die sonstige Regelung fallen [Artikel 61 der MwSt-Richtlinie].  Beispiel 57: Für Verbrauchsgüter, die bei ihrer Verbringung in die EU in Polen in das Versandverfahren überführt werden, bis sie ihren endgültigen Bestimmungsort in den Niederlanden erreichen, wo das Zollverfahren beendet wird, ist die niederländische Mehrwertsteuer zu entrichten.

Artikel entnommen aus: http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/how_vat_works/vat_on_services/index_de.htm, Stand 29.06.2011

 

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
C/Can Arboç, n° 1 – bajos · 07002 Palma de Mallorca
Email: info@lexjahnel.com · Web: http://www.lexjahnel.de

Kategorien:spanische Steuern
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