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Spanische Erbschaftssteur verstösst gegen EU Recht (Urteil vom 03.09.2014)

Die spanischen Gesetze zur Erbschaftssteuer wurde gestern durch den EU Gerichtshof für nicht vereinbar mit dem EU Recht erklärt. Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass Spanien gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn, wie seit Jahren der Fall, Residente bei Berechnung der Erbschafsteuern für Immobilien besser gestellt werden als Nicht – Residente aus EU Ländern.

So können Residente zum Beispiel auf den Balearen bei Anfall einer Erbschaft oder Schenkung zu Lebzeiten Freibeträge von bis zu 99% für sich in Anspruch nehmen. Diese Art der Vermögensübertragung war somit faktisch für sie steuerfrei. Nichtresidenten standen diese Vergünstigungen bis gestern nicht zu, auch wenn sich das gesamte in Spanien gehaltene Immobilienvermögen auf den Balearen befand. Genau hier setzt das Urteil an.

Zwar hat das Königreich Spanien ein für alle Bürger einheitliches Erbschaftssteuerrecht und ist nicht per se verantwortlich für diese Ungleichbehandlung, jedoch trat es Kompetenzen in Sachen Freibeträge und Steuersätze auf Erbschafts- und Schenkungssteuern weitgehend an seine Autonomie ab. Die Autonomien führten später im Zuge dieser Kompetenzen eigene Steuergrundlagen für Bewohner der autonomen Gebiete ein. Spanien verwies in dem Verfahren genau auf diesen Umstand. Dieses Argument lies der Gerichtshof nicht zu. Er merkte an, dass ein Land der EU eine Ungleichbehandlung von EU Bürgern nicht damit entschuldigen könne, dass seine Gebietskörperschaften auf Grundlage von internen Gesetzgebungskompetenzen im Grunde für den Vertragsverstoß verantwortlich sein. Spanien habe es versäumt das eklatante Ungleichgewicht zwischen der faktischen Besteuerung von Residenten gegenüber Nicht – Residenten EU Bürgern rechtzeitig zu verhindern.

Das Urteil erging am 03. September 2014 und ist rechtskräftig. Zum Text des Urteils gelangen Sie hier.

Was bedeutet das Urteil in der Praxis?

Das Urteil wird zur Folge haben das Spanien und seine Autonomen Gebiet eine Anpassung der Besteuerungsgrundlagen bei Anfall einer Erbschaft oder Schenkung vornehmen. In der Praxis wird dies wohl eine allgemeine Erhöhung der Steuern zur Folge haben.

Für bereits gezahlte Erbschaftssteuern bedeutet der Richterspruch eine Rückerstgattungspflicht Spaniens an die betroffenen EU Bürger und zwar nebst Zinsen soweit der Anspruch noch nicht verjährt ist. Stellen Sie also jetzt den Antrag!

Matthias Jahnel, LL.M. · Rechtsanwalt & Abogado
C/Can Arboç, n° 1 – bajos · 07002 Palma de Mallorca
Email: info@lexjahnel.com · Web: http://www.lexjahnel.de

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